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das Grundstücl des Berechligten hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich der
Werth des belasteten Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch
diesen Betrag bestimmt.
& 31.
Bei Pacht= oder Miethverträgen ist der Betrag des auf die gesammte Pacht-
oder Miethzeit fallenden Zinses, und, wenn der fünfundzwanzigsache Betrag des
einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die Werthsberechuung entscheidend.
Bei unbestimmter Dauer der Mieth= oder Pachtzeit wird bei landwirthschaft-
lichen Grundstücken der dreifache Betrag, bei anderen Grundstücken der einfache
Betrag des einjährigen Zinses der Werthsberechunung zu Grunde gelegl. Ist
jedoch die Kündigung erst für einen späteren Zeilpunkt zulässig, so ist dieser Zeit-
punkt maßgebend.
§* 32.
Der Werth des Rechtes auf wiederkehrende Nutungen oder Leistungen wird
nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar
auf den zwölf und einen halbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall
des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist; auf den
fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter Dauer des
Bezugsrechts; bei bestimmiter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesammtbe=
trag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Bei den auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unterhaltsansprüchen wird
der Werth des Rechtes auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Ge-
sammtbetrag der künftigen Beträge geringer ist, auf den fünffachen Betrag des
einjährigen Bezuges berechnet. Das Gleiche gilt bei den nach den §§ 843 und
844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder bei den nach den §§ 3, 3u und
7 des Gesetzes, betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersaße für die bei dem Be-
triebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödlungen und Körper-
verletzungen vom 7. Juni 1871 (E. G. B. G. BV. Art. 42) zu entrichtenden
Geldrenten.
g 33.
Der Werth eines ablösbaren Rechts wird durch die Ablösungssumme bestimmt.
8 34.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen-