Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

314 1899 
von Mark und dergl.) zu berechnen sind, wird jede angefangene Maszeinheit für 
voll gerechnet. 
5 38. 
Punien: Wird in Vormundschaftssachen eine der in diesem Abschnitte bezeichneten Ent- 
scheidungen erforderlich, so steht, salls ein Familienrath bestellt ist, die Entschei- 
dung dem Vorsipenden desselben zu. 
Zweiter Abschnikt. 
Gerichtliche Urkunden. 
8 30. 
Einlelulge Für die gerichtliche Beurkundung einseitiger Erklärungen und einseitiger Ver- 
— Al undé wird, soweit nicht besondere Ansätze in diesem Gesetze vorgesehen sind, die 
irdge. in dem Tarife A bestimmte Gebũhr erhoben. 
8 40. 
## Für die Beurkundung gegenseitiger Verträge kommt die doppelte Gebühr des 
ertraͤgt. . 
Tarifs A in Ansatz. 
Eheverträge gelten für den Gebührenansaß stets als gegenseitige Verträge. 
8 41. 
Wird zwecks Schließung eines gegenseitigen Vertrags zunächst der Antrag 
beurkundet, so werden hierfür fünfzehn Zehntheile der in dem Tarise A bestimm- 
ten Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der Annahme des Antrags werden 
weitere fünf Zehntheile der in dem Tarise A bestimmten Gebühr erhoben. 
* 42. 
*—— Nur fünf Zehntheile der im Tarif A bestimmten Gebühr werden erhoben: 
E r 1. für die Beurkundung der Anträge, Bewilligungen und sonstigen Erklä- 
rungen, welche den Erwerb oder den Verlust des Eigenthums an Grund- 
stücken oder die Begründung, Uebertragung, Belastung, Aenderung oder 
Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstücke oder eines Rechtes an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.