Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Werden gleichzeitig mit der Anerkennung ergänzende oder abänderme Er- 
klärungen beurkundet, so kommt eine besondere Gebühr für die Beurkundung 
dieser Erklärungen nicht in Ansatz. 
§ 47. Veglaubt. 
Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens werden drei Ms 
Zehntheile und, wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handell, vier Zehn- u1 « 
theile der in dem Tarise A bestimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der 
§ 43 und 45 finden entsprechende Anwendung. 
Für die Beglaubigung der zum Reichsschuldbuche einzureichenden Anträge 
dürsen nicht mehr, als die in § 20 Abs. 4 des Reichsgeseßes vom 31. Mai 1891, 
betr. das Reichsschuldbuch, bestimmten Säße erhoben werden. 
8 48. Verlügungen 
. . . , von 
Für die Errichtung eines Testamentes vor dem Richter werden erhoben: rodebe##en. 
wenn der Erblasser dem Richter seinen letzten Willen mündlich erklärt: 
fünfzehn Zehntheile 
wenn der Erblasser eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergiebt, 
daß die Schrifl seinen letzten Willen enthalte: zehn Zehntheile 
der im Tarif A bestimmten Gebühr. 
Außerdem werden bei jeder Testamentserrichtung für die Waisenhanskasse 1 Mk. 
bis 6 Mk. berechnet. 
4% 
8 419. 
Für die amtliche Verwahrung eines Testaments und die Ertheilung eines 
Hinterlegungsscheines werden bei der Annahme zur Verwahrung zwei Zehntheile, 
falls aber das Testament vor dem Richter errichtet ist, uur ein Zehntheil der in 
dem Tarise A bestimmten Gebühr erhoben. 
8 50. 
Für den Widerruf eines Testaments oder einer einzelnen in einem Testamente 
enthaltenen Versügung, einschließlich der Rückgabe eines Testaments aus der amt- 
lichen Verwahrung werden fünf Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Ge- 
bühr erhoben. Bei gleichzeitigem Widerrufe oder gleichzeitiger Rückgabe mehrerer 
von demselben Erblasser errichteter Testamente kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz. 
Wird die Rückgabe unter gleichzeitiger Errichtung oder Ueberreichung einer
	        
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