Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

320 1899 
bei einem Betrage bis 20000 Mk einschließlich 7 Mk., 
7 11 11 7 50 77 7. 10 77 
„ „ „ „ 15 „ 
„ „ aber 100000 „ 
Nimmt das Geschsst einen Zeitaufwand von mehr als b0n Stunden in Au- 
spruch, so erhöht sich die Gebühr für die dritte und jede angefangene weitere Stunde 
je um ein Viertheil. 
Die in Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auch für gerichtliche 
Siegelungen erhoben. Wird mit der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses eine 
Siegelung verbunden, so wird die Gebühr des Abs. 1 nur einmal berechnet. Für 
die Berechunng des in Abs. 2 beslimmten Zuschlags ist der gesammte Zeitaufwand 
masgebend. 
Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommen neben 
den im vorigen Absaße bestimmten Gebühren besondere Gebühren nicht in Ansaß. 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf die Entsiegelung, so werden dafür 
fünf Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben. 
7. 
8 58. 
Für die Aufnahme von WMecsfelbrotghtn werden erhoben: 
bei einem Betrage bis 00 Mk, einschließlich 1 Mk., 
1 11 77 11 11 7. 2 77 
14 77 7 77 1 000 11 77 3 7. 
7° 7 77. 7° 5 000 I! 7 4 « 
» ,, » „ 10000 „ » 5 „ 
5„ „ „ „ 20000 „ » 6 „ 
5„ "„ "„ „ 50000 „ » 7,, 
« « 77 7. 1 00 000 77 7. 7° 
„ über 100000 „ 9 
Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, der behufs Nachsrage nach dem Ge- 
schäftslolal oder nach der Wohnung bei der Polizeibehörde (Art. 91 Schlußsah der 
Wechselordnung) oder behufs Aufsuchung einer Nothadresse unternommen werden 
muß, um je zwei Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten Säßbe, mindestens aber um 
50 Pfennig. 
Für die Aufnahme einer Interventiouserklärung wird eine besondere Gebühr
	        
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