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nicht berechnet, wenn die Interventsonserklärung mit dem Protestalte zu gleicher
Zeit und in derselben Wohnung stlattfindet.
Für die Abschrift des Wechsels im Proteste werden Schreibgebühren nicht
erhoben.
*§ 59.
Für die Beglaubigung einer von einer Privatperson gesertigten Abschrift wird ornurgtau
von jeder angesangenen Seite der Abschrift eine Gebühr von 10 Pfg., mindestens hunten
aber 50 Pfg. erhoben. wnnn.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für auszugsweise Abschriften.
8 60.
Für die Beurkundung zwecks Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privat- ichrrikeutrn
urkunde ausgestellt ist (Art. 32 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze über die elner Privas
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. urlunde.
S. 94 —) werden drei Zehntheile der in dem Tarise A bestimmten Gebühr erhoben.
§ 61.
Die sämmtlichen in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren werden um ein Schage: 1
Viertheil erhöht, wenn bei der Beurkundung ein Dolmetscher hinzugezogen wird. galle der 3
Das Gleiche gilt, wenn die Zuziehung eines Dolmetschers aus dem Grunde unter- —
bleibt, weil der Richter der fremden Sprache mächtig ist. u
Die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr bleibt außer Ansab, wenn der Dol-
melscher deshalb zugezogen wird, weil ein Betheiligter stumm oder am Sprechen
verhindert ist.
Schuldner der in Abs. 1 bezeichneten Zuschlagsgebühr sowie der durch die
Zuziehung des Dolmetschers entstandenen Auslagen ist ausschließlich der Betheiligte,
welcher die Zuziehung des Dolmetschers oder die Verhandlung in der fremden Sprache
veranlaßt hat.
Für die in Abs. 1 bestimmte Zuschlagsgebühr besteht eine Vorschußpflicht in
gleichem Maaße, wie für baare Auslagen.
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Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Gericht d
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