1899 L
Beschlusses über Erhöhung oder Herabsehung des Gesellschaftskapitals:
die in dem Tarise B bestimmte Gebühr:
b) für alle sonstigen Eintragungen:
20 bis 200 Mk.
Für die Berechnung der unter a) bestimmten Gebühr ist der Betrag
des Gesellschaftskapikals, bei Erhöhungen und Herabsebungen der Betrag
der Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend.
Bei den Aktiengesellschaften, welche nach der zur Ausführung des
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Tarifnummer 1) erlassenen
Entscheidung des Bundesraths ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen,
kommen für Eintragungen aller Art die in Zisser 3 bestimmten Gebühren
nur zur Hälfte in Ansah.
8 65.
Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung,
als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung, so ist für die Eintragung in
jedes Register der in § 64 bestimmte Saß zu erheben.
In den Fällen des § 64 Ziffer Za wird jedoch für die Eintragung in das
Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Säte zu 1a erhoben.
Der im Falle der Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung in
das Neniger der Hauptniederlassung einzutragende Vermerk (§ 131 des Reichs-
gesezes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist gebührenfrei.
5 66.
Erfolgen auf Grund einer Anmeldung mehrere Eintragungen, die sich auf
dieselbe Firma oder Gesellschaft beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts,
so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach 8 64
zu berechnenden Säßen erhoben.
867.
Die in den §§ 64 bis 66 beslimmten Gebühren umfsassen die Vergütung
für die gesammte mit der Eintragung verbundene Thätigkeit des Registergerichts
einschließlich der Beurkundung der zur Eintragung in das Handeleregister be-
stimmien Anmeldungen und der Aufnahme der Verhandlung über die Zeichnung
einer Firma oder Unterschrift, sowie der gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Be-
Umsang d
rprnen