Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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kanntmachungen und der Benachrichtigung des Autragstellers von der erfolgten 
Eintragung. 
g 68. 
Gchumen. Gebũhren kommen nicht in Ansahz: 
Einträge. 1. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungs- 
beschlusses, sowie der Einstellung oder Aufhebung des Konkurses; 
2. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung 
einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung, einschließlich des vorausge- 
gangenen Verfahrens; 
3. für ein nach § 141 des Reichsgesebes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit eingeleitetes Löschungsverfahren, falls die Löschung 
in Folge erhobenen Widerspruchs unterbleibt. 
Ist in den Fällen der Zisser 2 ein erhobener Widerspruch als unbegründet 
zurückgewiesen worden, so wird für das Verfahren die für die Löschung in § 61 
bestimmte Gebühr erhoben. 
8l 60. 
undchnFlir beglanbigte Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister sowie für 
her den eine auf Grund des Handelsregisters ertheilte Bescheinigung ist außer den Schreib- 
regiser. gebühren eine Gebühr von 1 bis 10 Mark zu erheben. 
Für die Ertheilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren 
eine Gebühr von 50 Pg. eingesetzt. 
Werden die zur Begründung einer Aumeldung vorgelegten Urkunden zurück- 
gefordert, so werden für die bei den Registerakten zurückzubehaltenden beglaubigten 
Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung einer von den Be- 
theiligten zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt gebühreufrei. 
8 70. 
re Für Aufsuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines zum 
reglsters. Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr von 
50 Psg. erhoben. 
8 71. 
Wirt Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden die in § 64 unter 
Zisfer 1 bestimmten Säze erhoben.
	        
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