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kanntmachungen und der Benachrichtigung des Autragstellers von der erfolgten
Eintragung.
g 68.
Gchumen. Gebũhren kommen nicht in Ansahz:
Einträge. 1. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses, sowie der Einstellung oder Aufhebung des Konkurses;
2. für eine nach den §§ 142 bis 144 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung
einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung, einschließlich des vorausge-
gangenen Verfahrens;
3. für ein nach § 141 des Reichsgesebes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit eingeleitetes Löschungsverfahren, falls die Löschung
in Folge erhobenen Widerspruchs unterbleibt.
Ist in den Fällen der Zisser 2 ein erhobener Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen worden, so wird für das Verfahren die für die Löschung in § 61
bestimmte Gebühr erhoben.
8l 60.
undchnFlir beglanbigte Abschriften oder Auszüge aus dem Handelsregister sowie für
her den eine auf Grund des Handelsregisters ertheilte Bescheinigung ist außer den Schreib-
regiser. gebühren eine Gebühr von 1 bis 10 Mark zu erheben.
Für die Ertheilung einfacher Abschriften wird neben den Schreibgebühren
eine Gebühr von 50 Pg. eingesetzt.
Werden die zur Begründung einer Aumeldung vorgelegten Urkunden zurück-
gefordert, so werden für die bei den Registerakten zurückzubehaltenden beglaubigten
Abschriften nur Schreibgebühren berechnet. Die Beglaubigung einer von den Be-
theiligten zu den Registerakten überreichten Abschrift erfolgt gebühreufrei.
8 70.
re Für Aufsuchung und Vorlegung eines Handelsregistereintrags oder eines zum
reglsters. Handelsregister eingereichten Schriftstücks zur Einsicht wird eine Gebühr von
50 Psg. erhoben.
8 71.
Wirt Für die Eintragungen in das Vereinsregister werden die in § 64 unter
Zisfer 1 bestimmten Säze erhoben.