1899 326
Für die nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ertheilende Be-
scheinigung der erfolgten Eintragung, sowie für die von Amtswegen oder auf
Anzeige der zuständigen Behörde erfolgenden Eintragungen (8§8 67 Abs. 2, 74
Abs. 3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird eine Gebühr nicht erhoben.
8 72.
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden, unbeschadet der Gterseihte-
Vorschrift im Art. 147 des Ausführungsgesehes zum Bürgerlichen Gesetbuche vom
11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 — die in dem Tarife B bestimmten
Gebühren erhoben. Der Werth des Gegenstandes ist, sofern ein bestimmter Geld-
werth nicht erhellt, unter entsprechender Amvendung der Vorschriften des § 34 zu
bestimmen.
Ist nach § 1559 des Bürgerlichen Gesetpbuchs oder nach Art. 4 des Ein-
führungsgesebes zum Handelsgeseßbuche die Eintranung in dem Register eines
anderen Bezirkes zu wiederholen, so kommt an Stelle der in Abs. 1 bestimmten
Gebühr eine feste Gebühr von 3 Mk. in Ausab.
Für die nach Maßgabe des Art. 147 des Ausführungsgesepes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche erfolgenden Eintragungen werden nur Schreibgebühren berechnet.
+& 73.
Im llebrigen finden auf die Vereins= und Güterrechtsregister die Vorschriften
in den ö§s 66 bis 70 entsprechende Anwendung.
§ 74.
Für die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus
Andere
. . . , t.
anderen bei den Gerichten geführten Registern (Genossenschafts-, Börsen-Register re
u. s. w.) sowie für deren Vorlegung zur Einsicht werden die in den §§ 69 und
70 bestimmten Säße erhoben.
Vierter Abschnitt.
Nachlah- und Fhellungssachen.
6 75.
Für die Eröffnung und die Verkündung eines Testaments oder eines Erb= Erohnung
letztwilliger
vertrags werden fünf Zehntheile der im Tarise A bestimmten Gebühr erhoben. Vertügungen.