Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 326 
Für die nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ertheilende Be- 
scheinigung der erfolgten Eintragung, sowie für die von Amtswegen oder auf 
Anzeige der zuständigen Behörde erfolgenden Eintragungen (8§8 67 Abs. 2, 74 
Abs. 3, 75, 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird eine Gebühr nicht erhoben. 
8 72. 
Für die Eintragungen in das Güterrechtsregister werden, unbeschadet der Gterseihte- 
Vorschrift im Art. 147 des Ausführungsgesehes zum Bürgerlichen Gesetbuche vom 
11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 — die in dem Tarife B bestimmten 
Gebühren erhoben. Der Werth des Gegenstandes ist, sofern ein bestimmter Geld- 
werth nicht erhellt, unter entsprechender Amvendung der Vorschriften des § 34 zu 
bestimmen. 
Ist nach § 1559 des Bürgerlichen Gesetpbuchs oder nach Art. 4 des Ein- 
führungsgesebes zum Handelsgeseßbuche die Eintranung in dem Register eines 
anderen Bezirkes zu wiederholen, so kommt an Stelle der in Abs. 1 bestimmten 
Gebühr eine feste Gebühr von 3 Mk. in Ausab. 
Für die nach Maßgabe des Art. 147 des Ausführungsgesepes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche erfolgenden Eintragungen werden nur Schreibgebühren berechnet. 
+& 73. 
Im llebrigen finden auf die Vereins= und Güterrechtsregister die Vorschriften 
in den ö§s 66 bis 70 entsprechende Anwendung. 
§ 74. 
Für die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus 
Andere 
. . . , t. 
anderen bei den Gerichten geführten Registern (Genossenschafts-, Börsen-Register re 
u. s. w.) sowie für deren Vorlegung zur Einsicht werden die in den §§ 69 und 
70 bestimmten Säße erhoben. 
Vierter Abschnitt. 
Nachlah- und Fhellungssachen. 
6 75. 
Für die Eröffnung und die Verkündung eines Testaments oder eines Erb= Erohnung 
letztwilliger 
vertrags werden fünf Zehntheile der im Tarise A bestimmten Gebühr erhoben. Vertügungen.
	        
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