926 1899
Werden mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig vor demselben Gerichte
eröffnet, so kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz.
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die amt-
liche Verwahrung (§§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesehbuchs) erfolgt ge-
bührenfrei.
Für ein Verfahren nach § 2259 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§* 83 des Reichsgeseßes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
werden neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr besondere Gebühren nur in Ge-
mäßheit der §S 135 und 136 erhoben.
6 76.
Für die Benachrichtigung der Betheiligten, welche bei der Eröffnung eines
Testaments nicht zugegen waren, von dem sie betrefsfenden Inhalte des Testaments
werden drei Zehntheile der im Tarife A bestimmten Gebühr, mindestens aber
1 Mark erhoben.
877.
98 g Für die Vorlegung eines Testaments oder Erbvertrags zur Eiusicht wird eine
Versügungen. Gebühr von 50 Pfg. erhoben.
8 78.
Slcherung Für die Anordnungen zur Sicherung eines Nachlasses, einschließlich der An-
—— ordnungen wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Aus-
anlwortung des Nachlasses an dieselben wird die in dem Tarife B bestimmte Gebühr
erhoben.
Neben der im Abs. 1 bestimmten Gebühr kommen die Gebühren für die
Siegelung des Nachlasses und für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
besonders in Ansatz.
Wird zur Sicherung des Nachlasses ein Pfleger bestellt (6 1960 Abs. 2
Schlußsab des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kommt anstatt der in Abs. 1 be-
stimmten Gebühr die Gebühr des 8 79 in Ansab.
8 79.
Tnlntoste Wird eine Nachlaspflegschaft oder eine Nachlaßverwaltung angeordnet, so
Nachlah= finden die Vorschriften des § 95 Amwendung. Bei der Berechnung der Gebühr
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