Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

926 1899 
Werden mehrere Verfügungen des Erblassers gleichzeitig vor demselben Gerichte 
eröffnet, so kommt die Gebühr nur einmal in Ansatz. 
Die etwaige Zurückbringung des Testaments oder Erbvertrags in die amt- 
liche Verwahrung (§§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesehbuchs) erfolgt ge- 
bührenfrei. 
Für ein Verfahren nach § 2259 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 
§* 83 des Reichsgeseßes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
werden neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr besondere Gebühren nur in Ge- 
mäßheit der §S 135 und 136 erhoben. 
6 76. 
Für die Benachrichtigung der Betheiligten, welche bei der Eröffnung eines 
Testaments nicht zugegen waren, von dem sie betrefsfenden Inhalte des Testaments 
werden drei Zehntheile der im Tarife A bestimmten Gebühr, mindestens aber 
1 Mark erhoben. 
877. 
98 g Für die Vorlegung eines Testaments oder Erbvertrags zur Eiusicht wird eine 
Versügungen. Gebühr von 50 Pfg. erhoben. 
8 78. 
Slcherung Für die Anordnungen zur Sicherung eines Nachlasses, einschließlich der An- 
—— ordnungen wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Aus- 
anlwortung des Nachlasses an dieselben wird die in dem Tarife B bestimmte Gebühr 
erhoben. 
Neben der im Abs. 1 bestimmten Gebühr kommen die Gebühren für die 
Siegelung des Nachlasses und für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses 
besonders in Ansatz. 
Wird zur Sicherung des Nachlasses ein Pfleger bestellt (6 1960 Abs. 2 
Schlußsab des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kommt anstatt der in Abs. 1 be- 
stimmten Gebühr die Gebühr des 8 79 in Ansab. 
8 79. 
Tnlntoste Wird eine Nachlaspflegschaft oder eine Nachlaßverwaltung angeordnet, so 
Nachlah= finden die Vorschriften des § 95 Amwendung. Bei der Berechnung der Gebühr 
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