Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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des öffentlichen Rechts wird die in § 80 für die Ertheilung eines Erbscheins be- 
stimmte Gebühr erhoben. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein ertheilt, 
so ist hierfür eine besondere Gebühr nicht zu erheben. 
l"84. 
Erbattein- In dem Verfahren zur Vermittelung der Auseinandersetzung unter Miterben 
legzungs= wird das Dreifache und, wenn das eingeleitete Verfahren in anderer Weise, als 
aerannen durch die Bestätigung der Auseinandersetzung oder durch die Beurkundung der ver- 
Flterlnnder- tragsmäßigen. Auseinandersebung abgeschlossen wird, das Zweisache der in dem 
Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Die Gebühren für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 88 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die Aufnahme 
eines Vermögensverzeichnisses, für die Anordnung einer Schätung oder Versteigerung, 
werden neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird zum 
Zwecke der Auseinandersetzung vor dem Nachlaßgerichte mit einem Dritten ein Ver- 
trag geschlossen, so wird für die Beurkundung des Vertrags von dem Dritten die 
Hälfte der nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes zu berechnenden Gebühr erhoben. 
Für die Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse 
werden neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren besondere Gebühren nicht an- 
gesetzt. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf diese Verhandlungen, so 
wird das Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Wird die Erbtheilung nicht unter Vermittelung des Gerichts vorgenommen, 
sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu Prokokoll gegeben, 
so sindet die Vorschrift des § 40 Anwendung. 
Wird bei den Erbtheilungsverhandlungen ein Dolmetscher zugczogen, so sindet 
§ 61 entsprechende Anwendung. 
Das Zweifache der in dem Tarife B bestimmten Gebühr ist nach Zulassung 
des Antrags von dem Antragsleller als Vorschuß einzuzahlen. 
Für die in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren haften die Erben als 
Gesammtschuldner. 
8 85. 
Die Vorschriften des 8 84 sinden auf die Auseinandersebung in Ansehung 
des Gesammtgnts nach der Beendigung einer ehelichen oder einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft entsprechende Amwendung.
	        
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