Wertho ·
berechnun
in KWahtatg
tachen.
esammiten
urmiunt-
führung.
330 1899
eines Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Aufnahme eines Nachlaßverzeich-
nisses können aus dem Nachlasse entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten
haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
8 90.
Bei der Berechnung der Gebühren ist in den Fällen der 88 78, 84 und 85
der Belrag der den Gegeustand des Verfahrens bildenden Masse ohne Abzug der
Schulden maßgebend.
Im Uebrigen werden, vorbehaltlich der Sonderbestimmung in § 87 in den
unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage
der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse nach Abzug der
Schulden berechnet. Ist die Masse überschuldet, so werden die Gebühren in der
untersten Werthsklasse angesetzt.
Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeich-
neten Gebühren berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werthe dieser
Theile berechnet.
§ 91.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so ist
deren Gesammtwerth maßgebend. Die nach dem Gesammtwerthe berechnete Gebühr
wird auf die einzelnen Massen nach dem Verhältnisse ihres Werthes vertheilt.
Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft gelebt
hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei An-
wendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen
Masse nur zu dem Bruchtheil in Ansatz gebracht, der dem überlebenden Ehegatten
zusteht.
Fünfter Abschnitt.
Pormundschaftssachen.
6 22.
In Vormundschaften ist für die gesammte auf die Vormundschaft bezügliche
Thäligkeit des Vormundschaftsgerichs von je 400 Mk. des Mündelvermögens eine
Gebühr von 1 Mk. zu erheben.