Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Wertho · 
berechnun 
in KWahtatg 
tachen. 
esammiten 
urmiunt- 
führung. 
330 1899 
eines Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Aufnahme eines Nachlaßverzeich- 
nisses können aus dem Nachlasse entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten 
haften die Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
8 90. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist in den Fällen der 88 78, 84 und 85 
der Belrag der den Gegeustand des Verfahrens bildenden Masse ohne Abzug der 
Schulden maßgebend. 
Im Uebrigen werden, vorbehaltlich der Sonderbestimmung in § 87 in den 
unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage 
der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse nach Abzug der 
Schulden berechnet. Ist die Masse überschuldet, so werden die Gebühren in der 
untersten Werthsklasse angesetzt. 
Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte bezeich- 
neten Gebühren berührt, so werden die Gebühren nur nach dem Werthe dieser 
Theile berechnet. 
§ 91. 
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so ist 
deren Gesammtwerth maßgebend. Die nach dem Gesammtwerthe berechnete Gebühr 
wird auf die einzelnen Massen nach dem Verhältnisse ihres Werthes vertheilt. 
Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, der in Gütergemeinschaft gelebt 
hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft verbunden, so wird bei An- 
wendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen 
Masse nur zu dem Bruchtheil in Ansatz gebracht, der dem überlebenden Ehegatten 
zusteht. 
Fünfter Abschnitt. 
Pormundschaftssachen. 
6 22. 
In Vormundschaften ist für die gesammte auf die Vormundschaft bezügliche 
Thäligkeit des Vormundschaftsgerichs von je 400 Mk. des Mündelvermögens eine 
Gebühr von 1 Mk. zu erheben.
	        
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