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Gebühren.
382 1899
ist für die gesammte mit der Bestellung verbundene Thätigkeit des Vormundschafts-
gerichts nach dem Werthe des Gegenslands die in dem Tarife B bestimmte Ge-
bühr zu erheben. In keinem Falle darf jedoch der Gebührenbetrag den in § 92
bestimmten Sag überschreiten.
Die Vorschriften des Abs. 1 sinden auch dann Anwendung, wenn in einem
Auseinandersehungsverfahren von dem Nachlaßgerichte für abwesende Betheiligte
ein Pfleger bestellt wird. Bei der Gebührenberechnung ist der Betrag des in dem
Verfahren auf den Abwesenden entfallenen Antheils zu Grunde zu legen. Ein
Abzug der Schulden findet nicht statt.
8 97.
Für die Aufnahme oder Entgegennahme und die Weitergabe der nach den
hber. Vorschristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgerichte gegenüber
abzugebenden Erklärungen werden, soweit diese Erklärungen nicht ein in diesem
Abschuitte behandeltes Verfahren betreffen, fünf Zehntheile der in dem Tarife 3
bestimmten Gebühr erhoben.
8 98.
Für alle sonstigen Verrichtungen, die dem Vormundschaftsgerichte als solchem
obliegen, werden drei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes be-
stimmten Gebühr erhoben.
Für die im Falle der Verheirathung des Vaters oder der Muktter, sowie für
alle im Verhältniß zwischen Eltern und Kindern zum Schupße des Kindesvermögens
erforderlichen Anordnungen des Vormundschaftsgerichts trisft den Vater oder die
Mutter die Zahlungspflicht.
Hat eine Rechnungslegung stattgefunden, so wird neben der im Abs. 1 be-
stimmten Gebühr die Gebühr des § 93 erhoben.
Für die Berechnung des Werthes des Gegenstandes sind, soweit ein bestimmter
Geldwerth nicht erhellt, die Vorschristen des § 34 maßgebend.
6 99.
Ist für die Person, in deren Interesse eine unter die Bestimmungen der
1 §S 96 und 98 fallende Fürsorgethätigkeit des Vormundschaftsgerichts ausgeübt
wird, eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft angeordnet, auf welche
die Vorschristen der § 92 bis 95 Aunwendung finden, so dürfen neben den in