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den §§ 92 bis 95 bestimmten Gebühren dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter
elterlicher Gewalt befindlichen Kinde besondere Gebühren nach den S§ 96 und 98
nicht angesetzt werden, unbeschadet der nach den Vorschriften dieses Gesetzes etwa
begründeten Zahlungspflicht eines Dritten.
Soweit bei einem Geschäfte, für welches nach Abs. 1 dem Mündel, Pflege-
befohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten nicht
angesetzt werden dürfen, neben diesem noch andere Personen betheiligt sind, haben
diese die für das Geschäft bestimmten Kosten nach Verhältniß ihres Antheils zu ent-
richten.
8 100.
Die aus Anlaß einer Vormundschaft oder einer unter die Vorschriften des
§ 95 fallenden Pflegschaft oder Beistandschaft geschuldeten Gebühren werden
während der Dauer der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nur inso-
weit erhoben, als sie aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
des Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen übrig bleibenden Ueberschüssen der
Einkünfte seines Vermögens gedeckt werden können. Ergiebt sich bei einer Rech-
nungslegung ein solcher Ueberschuß, so ist dieser alsbald zur Deckung der bis dahin
entstandenen Kosten, und zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtigten
Auslagen zu verwenden. Im Falle des § 95 Abs. 2 wird, soweit nöthig, auch
der Betrag des Ueberschusses der Einkünste vom Vormundschaftsgerichte nach freiem
Ermessen festgesetzt.
Die Vorschristen des Abs. 1 gelten auch für die Erhebung der entstandenen
Schreib- und Postgebühren. Im Uebrigen kommen Auslagen ohne Rilcksicht auf
die in Abs. 1 geordneten Beschränkungen zur Erhebung.
101.
Die nach § 100 gestundeten Kosten sind nach Beendigung der Vormundschaft,
Pflegschaft oder Beistandschaft aus dem Vermögen des Mündels oder sonstigen
Pflegebefohlenen zu erheben. Sie bleiben jedoch ganz außer Ansatz, soweit der
Vestand des Vermögens des Mündels nach Abzug der Schulden den Betrag von
500 Mk. nicht übersteigt. Der Werth, der ausschließlich zum persönlichen Ge-
brauche des Mündels bestimmten- Sachen (insbesondere Kleider, Schmucksachen,
Arbeitsgeräthe) bleibt dabei außer Ansatz.
Die Verjährung der nach § 100 gestundeten Kosten beginnt erst mit dem