Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft 
beendigt worden ist. 
8 102. 
esuns Für die bei der Einsendung eines Familienraths dem Vormundschaftsgerichte 
mlllenratho, obliegende Thätigkeit werden zwei Zehntheile der in § 92 bestimmten Gebühr erhoben. 
Im Uebrigen kommen für die Thätigkeit des Familienraths die in diesem 
Abschnitte für die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts bestimmten Gebühren 
in Ansaß. Die Vorschriften der §I 100 und 101 finden Anwendung. 
§5 103. 
rirem der Der Beendigung der Vormundschaft ist es im Sinne dieses Abschnittes gleich- 
Glin d 1 zuachten, wenn die Vormundschaft an eine andere Behörde abgegeben wird, die 
ir anßerhalb des Fürstenthums ihren Sit hat. 
Sechster Abschnitt. 
Versonensland. 
§ 104. 
Caltirungen Für die Entgegenahme oder Aufnahme der in dem § 1577 Abs. 2 und 3 
Zamllien. und dem § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den 
nomen. Familiennamen (Art. 150 und 151 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen 
Gesebbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 —) durch das Amts- 
hericht, und für das daran sich auschließende Verfahren wird ein Zehntheil der in 
* 8 des deutschen Gerichtskostengesebes bestimmten Gebühr erhoben. 
105. 
—n—l Drei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
r—u“t Gebühr werden erhoben für die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der 
bomten. Antrag eines Betheiligten, den Standesbeamten nach § 11 Abs. 3 des Reichs- 
gesebes über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875 zur 
Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, zurückgewiesen wird. Dieselbe Gebühr 
wird erhoben für die Entscheidungen des Amtsgerichts, durch welche der Antrag 
eines Betheiligten auf Berichtigung einer Eintragung in dem Standesamtsregister 
(§ 66 Abs. 2 Satz 2 des angezogenen Gesetzes) abgelehnt oder der Antrag eines
	        
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