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Schlusse des Jahres, in welchem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft
beendigt worden ist.
8 102.
esuns Für die bei der Einsendung eines Familienraths dem Vormundschaftsgerichte
mlllenratho, obliegende Thätigkeit werden zwei Zehntheile der in § 92 bestimmten Gebühr erhoben.
Im Uebrigen kommen für die Thätigkeit des Familienraths die in diesem
Abschnitte für die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts bestimmten Gebühren
in Ansaß. Die Vorschriften der §I 100 und 101 finden Anwendung.
§5 103.
rirem der Der Beendigung der Vormundschaft ist es im Sinne dieses Abschnittes gleich-
Glin d 1 zuachten, wenn die Vormundschaft an eine andere Behörde abgegeben wird, die
ir anßerhalb des Fürstenthums ihren Sit hat.
Sechster Abschnitt.
Versonensland.
§ 104.
Caltirungen Für die Entgegenahme oder Aufnahme der in dem § 1577 Abs. 2 und 3
Zamllien. und dem § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über den
nomen. Familiennamen (Art. 150 und 151 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen
Gesebbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 51 —) durch das Amts-
hericht, und für das daran sich auschließende Verfahren wird ein Zehntheil der in
* 8 des deutschen Gerichtskostengesebes bestimmten Gebühr erhoben.
105.
—n—l Drei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
r—u“t Gebühr werden erhoben für die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der
bomten. Antrag eines Betheiligten, den Standesbeamten nach § 11 Abs. 3 des Reichs-
gesebes über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875 zur
Vornahme einer Amtshandlung anzuhalten, zurückgewiesen wird. Dieselbe Gebühr
wird erhoben für die Entscheidungen des Amtsgerichts, durch welche der Antrag
eines Betheiligten auf Berichtigung einer Eintragung in dem Standesamtsregister
(§ 66 Abs. 2 Satz 2 des angezogenen Gesetzes) abgelehnt oder der Antrag eines