1899 389
13. über 3400 bis 6700 M. 25,— Mk.
14. „ 6700 ,„ 38260 3838.„
15. , 8200 „, 10000 11— „
16. „ 10000 „ 12000 V0o0,— „
17. , 12000 „ 14000 535-—„
18., 14000 , 16000 60— „
19. „ 16000 „, 18000 6645,— „
20. , 18000 „ 20000 % „
21. , 20000 „ 22000 7935— „
22. , 22000 „ 241000 8S8S0— „
23. , 24000 „ 26000 885, „
24. , 26000 „ 28000 „ „"„0 „
25. „ 28000 , 30000 Pp5,„
26. „ 30000, 35000 ."105— „,
27. , 35000, 40000 1225— „
28., 40000 „ 50000 150.—
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 M. und die Gebühren um
je 25 Mk.
§ 114.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu Gunsten
des bisherigen Eigenthümers oder seiner Abkömmlinge, Voreltern, leiblichen Ge-
schwister oder deren Abkömmlinge oder seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek
werden fünf Zehntheile der in § 113 bestimmten Gebühr erhoben.
s Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten An-
gehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem Nachlaß-
grundstücke eingeräumt hat.
§ 115.
Für die Vormerkung einer Hypothek werden fünf Zehntheile der in § 113
bestimmten Gebühr erhoben.
Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung erlobene
Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in Aurechnung gebracht.
8 116.
Fũr die Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothel oder eines