Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 389 
13. über 3400 bis 6700 M. 25,— Mk. 
14. „ 6700 ,„ 38260 3838.„ 
15. , 8200 „, 10000 11— „ 
16. „ 10000 „ 12000 V0o0,— „ 
17. , 12000 „ 14000 535-—„ 
18., 14000 , 16000 60— „ 
19. „ 16000 „, 18000 6645,— „ 
20. , 18000 „ 20000 % „ 
21. , 20000 „ 22000 7935— „ 
22. , 22000 „ 241000 8S8S0— „ 
23. , 24000 „ 26000 885, „ 
24. , 26000 „ 28000 „ „"„0 „ 
25. „ 28000 , 30000 Pp5,„ 
26. „ 30000, 35000 ."105— „, 
27. , 35000, 40000 1225— „ 
28., 40000 „ 50000 150.— 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10000 M. und die Gebühren um 
je 25 Mk. 
§ 114. 
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks zu Gunsten 
des bisherigen Eigenthümers oder seiner Abkömmlinge, Voreltern, leiblichen Ge- 
schwister oder deren Abkömmlinge oder seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek 
werden fünf Zehntheile der in § 113 bestimmten Gebühr erhoben. 
s Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 genannten An- 
gehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek an einem Nachlaß- 
grundstücke eingeräumt hat. 
§ 115. 
Für die Vormerkung einer Hypothek werden fünf Zehntheile der in § 113 
bestimmten Gebühr erhoben. 
Erfolgt später die Eintragung, so wird die für die Vormerkung erlobene 
Gebühr auf die für die Eintragung zu entrichtende Gebühr in Aurechnung gebracht. 
8 116. 
Fũr die Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothel oder eines
	        
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