Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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maßgebend ist, nach dem Gesammtwerthe aller Grundstücke in Ansatz. Die Vor- 
schriften des § 109 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Im Sinne des Abs. 1 gelten Grundstücke, welche Eheleuten oder welche im 
Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der Gemeinschaft lebenden 
Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigenthümers. 
120. 
Gehören in den Fällen des § 119 Abs. 1 die Grundstücke verschiedenen 
Eigenthümern, so findet eine Herabsetzung der in den §5§ 113 bis 117 bestimmten 
Gebühren in der Art stalt, daß die volle Gebühr nur für die erste Eintragung, 
Vormerkung oder Löschung, für jede weitere Eintragung, Vormerkung oder Löschung 
aber nur fünf Zehntheile derselben erhoben werden. 
’ 121. 
Die Vorschriften der §s§ 119 und 120 finden auch in den Fällen des § 118 
entsprechende Anwendung. 
*E 122. 
Die in den §§ 113 bis 121 bestimmten Gebühren umfassen die Vergütung, man 17 
für alle Verrichtungen des Gerichts, welche unmittelbar auf die Begründung, Ueber- " — 
tragung oder Aufhebung des betreffenden Rechts gerichtet sind, einschließlich der umaern Ge- 
erforderlichen Eintragungen im Hypothekenbuche und der Ausstellung einer Urkunde 
über die erfolgte Eintragung. 
Insbesondere kommen für die Beurkundung der erforderlichen Anträge und 
sonstigen Erklärungen besondere Gebühren nicht in Ansatz, falls diese Erklärungen 
vor dem Gerichte der belegenen Sache abgegeben werden. 
Dagegen kommen für Verrichtungen des Gerichts, welche nicht das dingliche 
Rechtsgeschäft selbst betreffen, die Gebühren besonders in Ansatz, so insbesondere 
für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrags. 
Wird bei Löschungen die Ausstellung einer besonderen Löschungsbescheinigung 
verlangl, so kommt dafür die Gebühr des & 123 besonders in Ansatz. 
G#tzellung 
128. csenb 
Für die Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus den ani 
Hypothekenbüchern oder den Grund= und Hypothekenakten, sowie für deren Vor- *
	        
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