Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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aufnahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehntheile der in § 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
§5 133. 
t- Für die Bestellung eines Verwahrers, einschliestlich der Entscheidung über die 
92 von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehntheile der in § 8 
lauso. des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. 
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Anordumg einer von den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkanfs (6 1246 Abs. 2 
des Bürgerlichen Geseßbuchg). 
8 134. 
en . Zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
eserhuk e werden erhoben: 
usiitengen 1. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen, 
in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßgerichte zu 
leisten ist; 
für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung 
(§ 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs); 
. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch 
öffentliche Bekanntmachung (5§ 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 
. für die öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren auf 
Antrag des letzten Inhabers (Art. 5 des ———— zn u Haudels- 
gesetzbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S. 
t 
— 
E 135. 
3½1• Flleung In dem in den §§ 132 bis 139 des Reichsgesepes über die — 
vuee der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordneten Verfahren werden die Säte des §5 8 
des deutschen Gerichtskostengesebes erhoben: 
1. für die Festsebung der Ordnungsstrafe: 
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch: 
3. für die Entscheidung. 
Die Gebühr unter Ziffer 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die ange- 
ordnele Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgesunden hat. Die vor- 
siehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben.
	        
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