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aufnahme vor dem Gerichte stattfindet, fünf Zehntheile der in § 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
§5 133.
t- Für die Bestellung eines Verwahrers, einschliestlich der Entscheidung über die
92 von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung, werden drei Zehntheile der in § 8
lauso. des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben.
Dieselbe Gebühr wird erhoben für die Anordumg einer von den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichenden Art des Pfandverkanfs (6 1246 Abs. 2
des Bürgerlichen Geseßbuchg).
8 134.
en . Zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
eserhuk e werden erhoben:
usiitengen 1. für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen,
in welchen dieser Eid nicht vor dem Prozeß= oder dem Nachlaßgerichte zu
leisten ist;
für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung
(§ 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseßbuchs);
. für die Bewilligung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch
öffentliche Bekanntmachung (5§ 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
. für die öffentliche Bekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren auf
Antrag des letzten Inhabers (Art. 5 des ———— zn u Haudels-
gesetzbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml. S.
t
—
E 135.
3½1• Flleung In dem in den §§ 132 bis 139 des Reichsgesepes über die —
vuee der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordneten Verfahren werden die Säte des §5 8
des deutschen Gerichtskostengesebes erhoben:
1. für die Festsebung der Ordnungsstrafe:
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme auf erhobenen Einspruch:
3. für die Entscheidung.
Die Gebühr unter Ziffer 2 wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die ange-
ordnele Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgesunden hat. Die vor-
siehend bestimmten Gebühren werden in jedem Verfahren nur einmal erhoben.