Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1899 
steigen, sofern nicht die Zulässigkeit eines höheren Druckes durch das Gut- 
achten eines zur Prüfung von Dampfkesseln oder Dampffässern staatlich be- 
rechtigten Sachverständigen bescheinigt worden ist. 
Die Leitungsröhren für das Bier müssen vom Fasse bis zum Zapfhahn 
einen durchweg gleichmäßigen inneren Durchmesser von mindestens 1 cm 
haben und dürfen nicht unterbrochen sowie nur aus reinem, nicht mehr als 
ein Prozent Blei enthaltendem Zinn hergestellt sein. 
Sogenannte Kühleylinder sind demnach nicht gestattet. 
Die Verbindungen der Bierleitungsröhren sind durch Ueberwurfmuttern, 
nicht aber durch Kantschukmufsen herzustellen. 
Solche Verbindungen in der Entfernung bis zu 1 m oberhalb und unter- 
halb der Kontrolvorrichtung (§ 6) müssen derartig eingerichtet sein, daß eine 
willkürliche Ausschaltung desjenigen Stückes der Rohrleitung, an welchem die 
Kontrolvorrichtung angebracht ist, ausgeschlossen bleibt. Diese Verbindungs- 
stellen müssen außerdem mit einer Vorrichtung (Oesen) versehen sein, welche 
die Anbringung polizeilicher Plomben, deren Entfernung nur durch die 
kontrolirenden Organe erfolgen darf, ermöglichen. 
Die Einschaltung von Kautschukstücken ist lediglich zwischen dem Faßhahn 
und dem festen Zinnrohr behufs leichterer Auswechselung der Bierfässer und 
nur auf eine Länge von höchstens 1 m gestattet, im Uebrigen aber unter- 
sagt. Es darf hierzu nur bleifreier Kautschuk verwendet werden. 
Die Bierleitung zwischen Faß und Zapfloch muß so eingerichtet sein, daß 
jedes Stück der Nohrleitung mit einer an einem biegsamen Draht befestigten 
Bürste durchstoßen werden kann. 
Aus Messing hergestellte Zapfhähne jeder Art müssen im Innern stark ver- 
zinnt sein. 
Der sog. Stocher (das vom Spundansaß bis auf den Boden des Fasses 
reichende Rohr) darf aus innen und außen verzinutem Messing bestehen. 
Das Stocherrohr muß am Sanger, in welchen das Bier eintritt, behufs 
Kontrole der Reinhaltung und Verzinnung geöffnet werden können. 
Die Luftleitungsröhren müssen mindestens 13 mm inneren Durchmesser 
haben. Dieselben können auch aus anderen Metallen als Zinn und — so- 
weit sie innerhalb des Gebäudes liegen — auch aus reinem bleifreien Kaut- 
schuk bestehen.
	        
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