Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Als Werth des Streitgegenstandes ist die Höhe der sestgesetzten Ordunngs- 
strase zu Grunde zu legen. 
Wird dem Einspruche stattgegeben, so werden Gebühren nicht erhoben. 
Jede Wiederholung der Ordunngsstrafe gilt als ein neues Verfahren. 
Für die Androhung einer Ordunngsstrafe werden Gebühren nicht erhoben. 
§ 136. 
Die Vorschriften des § 135 finden auch in allen anderen Fällen entsprechende 
Anwendung, in denen Jemand nach geseplicher Vorschrift durch Ordnungsstrafen 
zur Befolgung gerichtlicher Anordnungen anzuhalten ist. 
§5 137. 
Für die Erledigung der auf dem Gebiete des Vereins-, des Gesellschafte- und 
des Genossenschaftsrechtes den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeß“ 
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welellschallo. 
Genossen. 
ordnungen nicht betrofsenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichls #chostosachen. 
erfordern, werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, drei Zehntheile der in 
§5 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebührensätze erhoben. 
* 138. 
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken 1riimittge 
werden erhoben: 
1. für die Vorbereitung der Versteigerung 
2. für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins 
3. für die Beurkundung des Zuschlags 
je fünf Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn die Aufforderung zur 
Abgabe von Geboten erfolgt ist. 
Werden mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert, so werden 
die Gebühren von dem Gesammtwerthe sämmtlicher Grundstücke berechnet. Die 
Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags (Abs. 1 Ziffer 3) wird jedoch nach dem 
Werthe der dem einzelnen Ersteher zugeschlagenen Grundstücke angesetzt. 
Sind nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen die Bieter zur Sicher- 
heitsleistung verpflichtelt, so kommen für die Beurkundung der dem Zwecke der 
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