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Sicherheitsleistung dienenden Erklärungen (insbesondere Bürgschaftsleislungen) be-
sondere Gebühren nicht in Ansat.
Diese Vorschriften sinden bei der freiwilligen Versteigerung von auderen
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens außer den Grundstücken entsprechende
Anwendung.
8 1309.
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versleigerung von beweglichen Sachen,
von Früchten auf dem Halme oder von Holz auf dem Stamme werden nach dem
Gesammtwerthe der versteigerten Gegenstände erhoben:
bei einem Betrage bis zu 300 Mk einschließlich 3 Pfo- von jeder Mark
von dem Mehrbetrage über 300 Mk. bis zu 1000 Mk. 2 „ „ „ „
„ 1000 „ „ „ 5000 „ „ „ „
„ 5000)0 „ „ „ „
7. “
mindestens jedoch 2 Mk.
Die Kosten sind aus dem Erlöse vorweg zu nehmen.
Handelt es sich um Gegenstände, welche zum Vermögen einer minderjährigen
oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, so finden auf die Erhebung
der in Abs. 1 bestimmten Gebühren die Vorschriften der §§ 100 und 101 Au-
wendung.
Neben den nach Abs. 1 zu erhebenden Gebühren kommen die in den §§5 140
bis 144 bestimmten Gebühren besonders in Ansatz.
Olnter- 8 140.
lcaung. Bei Hinterlegungen werden für die Annahme, Verwahrung und Rückgabe
erhoben:
1. bei der Hinterlegung von baarem Gelde ohne Rücksicht auf die Dauer der
Hinterlegung 50 Pfennig von je 100 Mark des hinterlegten Betrags;
2. bei der Hinterlegung von Werthpapieren, einschließlich der Sparkassen= und
sonstigen Einlagebücher, für jedes Kalenderjahr (5 37) der Hinterlegung
20 Pfennig von je 100 Mark des Werthes;
3. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der Hinter-
legung 20 Pfennig von je 100 Mark des Werthes
Der Mindestbetrag der Gebühr ist in allen Fällen 1 Morc.