Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

346 1899 
Sicherheitsleistung dienenden Erklärungen (insbesondere Bürgschaftsleislungen) be- 
sondere Gebühren nicht in Ansat. 
Diese Vorschriften sinden bei der freiwilligen Versteigerung von auderen 
Gegenständen des unbeweglichen Vermögens außer den Grundstücken entsprechende 
Anwendung. 
8 1309. 
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versleigerung von beweglichen Sachen, 
von Früchten auf dem Halme oder von Holz auf dem Stamme werden nach dem 
Gesammtwerthe der versteigerten Gegenstände erhoben: 
bei einem Betrage bis zu 300 Mk einschließlich 3 Pfo- von jeder Mark 
von dem Mehrbetrage über 300 Mk. bis zu 1000 Mk. 2 „ „ „ „ 
„ 1000 „ „ „ 5000 „ „ „ „ 
„ 5000)0 „ „ „ „ 
7. “ 
mindestens jedoch 2 Mk. 
Die Kosten sind aus dem Erlöse vorweg zu nehmen. 
Handelt es sich um Gegenstände, welche zum Vermögen einer minderjährigen 
oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, so finden auf die Erhebung 
der in Abs. 1 bestimmten Gebühren die Vorschriften der §§ 100 und 101 Au- 
wendung. 
Neben den nach Abs. 1 zu erhebenden Gebühren kommen die in den §§5 140 
bis 144 bestimmten Gebühren besonders in Ansatz. 
Olnter- 8 140. 
lcaung. Bei Hinterlegungen werden für die Annahme, Verwahrung und Rückgabe 
erhoben: 
1. bei der Hinterlegung von baarem Gelde ohne Rücksicht auf die Dauer der 
Hinterlegung 50 Pfennig von je 100 Mark des hinterlegten Betrags; 
2. bei der Hinterlegung von Werthpapieren, einschließlich der Sparkassen= und 
sonstigen Einlagebücher, für jedes Kalenderjahr (5 37) der Hinterlegung 
20 Pfennig von je 100 Mark des Werthes; 
3. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten für jedes Kalenderjahr der Hinter- 
legung 20 Pfennig von je 100 Mark des Werthes 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist in allen Fällen 1 Morc.
	        
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