Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 34 
1. wenn eine Handlung wahrgenommen wird, für welche besondere Gebühren 
bestimmt sind, diese Gebühren; 
2. wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht 
wird, ein Zehntheil der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten 
Gebühr, jedoch nicht über 10 Mk.; 
3. in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebühr, jedoch nicht über 20 Mk. 
Abweichende Bestimmugen bestehender Staatsverträge bleiben unberührt. 
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit ver- 
bürgt ist. Ob diese Voraussehung gegeben ist, entscheidet das Ministerinm (Justiz- 
abtheilung). 
8 147. 
Für alle Verrichtungen des Gerichts, für welche weder die Erhebung einer 
Gebühr, noch die gebührenfreie Erledigung vorgesehen ist, werden, soweit diese Ver- 
richtungen nicht lediglich als Nebengeschäfte eines anderen gebührenpflichtigen Ge- 
schäfts anzusehen sind, drei Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr 
erhoben. 
Neunter Abschnitt. 
Gemelnschaftliche Beslimmungen für die Kbschullte 2 bis 8. 
* 148. 
Alle im zweiten bis achten Abschnitt für einzelne Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bestimmten Gebühren sind Gesammtgebühren. Sie umpfassen alle zur 
Erledigung des betreffenden Geschäfts erforderlichen Handlungen einschließlich der 
hesammten Sachleitung und aller Nebengeschäfte. 
8 149. 
Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, erfolgt die Aufnahme von Auträgen, 
Gesuchen, Erklärungen und Beschwerden gebührenfrei. Dies gilt auch dann, wenn 
es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Gerichte eines anderen Bundes- 
staates zuständig sind, sosern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraus- 
setzung gegeben ist, entscheidet das Ministerium (Justizabtheilung). 
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Gebühren. 
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