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8 150.
— Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Entscheidung ergangen,
1n. oder bevor die beantragte Verhandlung oder sonstige Verrichtung slattgefunden hat,
so wird, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, ein Zehntheil der Gebühr erhoben,
welche für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung zu
erheben sein würde.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Ab-
schluß einer begonnenen gerichtlichen Thätigkeit durch einen von dem Willen der
Wetheiligten unabhängigen Umstand vereitelt wird.
§5 151.
ncherd Für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger Anträge werden, so-
Sralunhenn weit nicht ein Anderes bestimmt ist, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, welche
ihe . ur. für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtuug zu erheben
ac. gewesen sein würde.
8 152.
Soweit das Geseh für den Ausaß einer Gebühr einen Spielraum innerhalb
eines gesehlichen Mindest- und Höchstbetrags gewährt, ist die für die Zurũcknahme
oder die Zurückweisung des Antrags zu entrichtende Gebühr vom Gerichte in den
Fällen des § 150 bis zu einem Zehntheile, in den Fällen des § 151 bis zu fünf
Zehntheilen des Höchstbetrags der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Ge-
bühr festzusetzen.
8 153.
Witderrin- Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsehung in den vorigen Stand
n W werden fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, welche ohne die beantragte Wieder-
214 einsetzung zu erheben wäre.
In einem Auseinandersezungsverfahren (§6 84 und 85) werden für eine
Wiedereinsebung fünf Zehntheile der in dem Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
8 154.
Erhebung be · Wird eine gerichtliche Verfügung von dem Gerichte, welches sie erlassen hatte,
der nachträglich geändert, & 18 Abs. 1 des Neichsgesebes über die Angelegenheiten der
ansn feiwiligen Gerichtsbarkeit; Art. 1 des Ausführungsgesebes dazu — Ges.-Samml.
S. 94 —), so werden für die abgeänderte Verfügung Gebühren nicht erhoben.