Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 * 
Bereits erhobene Gebühren sind zurückzuzahlen bezüglich auf die für die zweite 
Verfügung zu entrichtende Gebühr in Anrechnung zu bringen. 
Das Gericht kann die Erhebung der für die abgeänderte Verfügung be- 
stimmten Gebühr beschließen, wenn die Abänderung auf Grund neuer Thatsachen 
oder Beweismittel erfolgt, die nach freiem Ermessen des Gerichts zeitiger geltend 
gemacht werden konnten. 
8 155. 
Für einen durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Betheiligten vereitelten 
Termin wird eine von dem Gerichte festzusetzende Gebühr, welche mindestens auf 
1 Mk. und höchstens auf 20 Mk. zu bemessen ist, in Ansaß gebracht. Diese Ge- 
bühr nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Säumigen zur Last. 
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die festgesetzte Gebühr 
gauz oder theilweise in Wegsall gebracht werden. 
Zeugen und Sachverständige gelten nicht als Betheiligte im Sinne des Abs. 1. 
8 156. 
Sind außer in den Fällen der §§ 154 und 155 Amtshandlungen, für welche 
eine besondere Gebühr nicht zu erheben wäre, durch unbegründete Anträge oder 
Einwendungen, durch vorzeitiges Aurusen des Gerichts, durch eine Versäumung 
oder durch grobes Verschulden der Betheiligten oder ihrer Vertreter veranlaßt 
worden, so kann das Gericht die besondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von 
drei Zehntheilen der Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes beschliesten. 
Schuldner der Gebühr ist ausschließlich die in dem Beschlusse zu bezeichnende Person. 
§5 157. 
Die in den §§ 154 bis 156 bestimmten besonderen Gebühren werden von 
dem Schuldner sofort und ohne Anrechuung eines ihm etwa obliegenden Vor- 
schusses erhoben. 
8 158. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Erhebung einer besonderen Gebühr 
nach den §§ 154 und 156 angeorduet wird, findet die Beschwerde nach den Vor- 
schristen des § 4 statt. Das Gleiche gilt, wenn in den Fällen des & 155 der 
Autrag, die festgesetzte Gebühr in Wegfall zu bringen, abgelehnt wird. 
Fürkl. Schwarzb.-Nudolslädl. Gesezjammlung I.X.
	        
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