Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Allatmelut 
lim · 
Mungen. 
354 1899 
8 165. 
Für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung aus 
den Gerichtsakten kommt, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die Gebühr des 
8 59 neben den in §6 164 für einfache Abschriften bestimmten Gebühren in Ausatz. 
Bei den von Amtswegen zu ertheilenden beglaubigten Abschriften und Aus- 
sertigungen, sowie bei der Ertheilung beglaubigter Abschristen von Urkunden, die 
das Gericht selbst aufgenommen hat, erfolgt die Beglaubigung gebührenfrei. 
Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten auch für die Ertheilung auszugs- 
weiser beglaubigter Abschriften und Ausfertigungen. 
Zehnter Abschnitt. 
Auslagen und Nebengebähren. 
8 166. 
An Auslagen werden erhoben: 
die Schreibgebühren auch in den Fällen, in denen Pauschsätze für die Ge- 
bühren vorgeschrieben sind; 
die Postgebühren einschließlich etwaiger besonderer Botenlöhne; 
. die Telegraphen= und die an die Postämter außer der Miethe des Tele- 
phons zu zahlenden besonderen Telephongebühren; 
die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter eut- 
stehenden Kosten; 
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen; 
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten nach 
den bestehenden Vorschriften zustehenden Tagegelder, Uebernachtungsgelder 
und Reisekosten; 
.0 die an andere Behörden oder Beamte oder an sonstige von dem Gerichte 
zugezogene Personen für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge: 
. die Kosten für das Fortschassen von Personen und Sachen; 
die Hastkosten nach Maßgabe der im Verwaltungswege erlassenen Ve- 
stimmungen. 
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