1899 81
84.
Bierdruckapparate, bei welchen flüssige Kohlensäure als Druckmittel
benutzt wird, sind Zulässig, wenn durch Bescheinigung eines zuverlässigen Fabrikanten
solcher Apparate der Nachweis geführt wird, daß der betreffende Apparat seiner
Konstruktion nach jede Gefahr einer Explosion ausschließt.
Die Behälter zur Aufnahme flüssiger Kohlensäure müssen mit der Firma des
Fabrikanten, der lausenden Nummer und der Atmosphärenzahl, mit welcher die-
selben vor ihrer Ingebrauchnahme geprüft wurden und welche mindestens 250
Atmosphären betragen muß, in dauerhafter Weise bezeichnet sein.
Für diese Bierdruckapparate treten die Bestimmungen des § 3 unter D#c
jedenfalls außer Anwendung.
Die übrigen Bestimmungen des § 3 behalten, unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Vorschriften, Gültigkeit.
#a. Hat der Apparat außer dem Behälter der flüssigen Kohlenfäure einen
sogenannten Expansionskessel, so finden auf denselben die im § 3 unter e, 1,
hinsichtlich des Luftkessels getroffenen Bestimmungen Anwendung.
Die unter e (Schlußabsatz) vorgeschriebene Reinigung hat beim Expausions=
kessel mindestens ein Mal in jedem Vierteljahr stattzufinden.
Die Aufstellung der Apparate an der Schankstätte ist zulässig, wenn dieselben
mindestens 2 m vom Heizkörper (Oefen u. s. w.) entfernt bleiben und durch
einen Schrank oder dergl. verschlossen gehalten werden.
. Steht der Expansionskessel nicht in der Nähe der Schankstätte, so bewendel
es hinsichtlich der Druckregulirung und der Anbringung eines Druck-
messers an demselben bei der Vorschrift des 8 3 unter g,
Apparate, bei welchen der hohe Druck der flüssigen Kohlensäure durch Redu-
zirventile selbstthätig auf den Betriebodruck herabgemindert wird, müssen ein
genügendes Sicherheitsventil und einen Druckmesser haben, welcher den Be-
triebsdruck anzeigt.
—
—
§ 5.
Wasserdruckapparate, bei denen statt der Luftpumpe Druckwasser zur Pressung
der Luft verwendet wird, müssen mit einer selbstthätigen Druckregulirung ver-
sehen sein, um eine zu hohe Spannung im Luftkessel zu verhindern.
Die Bestimmungen des § 3 finden auf diese Apparate mit Ausnahme der-