Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 81 
84. 
Bierdruckapparate, bei welchen flüssige Kohlensäure als Druckmittel 
benutzt wird, sind Zulässig, wenn durch Bescheinigung eines zuverlässigen Fabrikanten 
solcher Apparate der Nachweis geführt wird, daß der betreffende Apparat seiner 
Konstruktion nach jede Gefahr einer Explosion ausschließt. 
Die Behälter zur Aufnahme flüssiger Kohlensäure müssen mit der Firma des 
Fabrikanten, der lausenden Nummer und der Atmosphärenzahl, mit welcher die- 
selben vor ihrer Ingebrauchnahme geprüft wurden und welche mindestens 250 
Atmosphären betragen muß, in dauerhafter Weise bezeichnet sein. 
Für diese Bierdruckapparate treten die Bestimmungen des § 3 unter D#c 
jedenfalls außer Anwendung. 
Die übrigen Bestimmungen des § 3 behalten, unter Berücksichtigung 
der nachfolgenden Vorschriften, Gültigkeit. 
#a. Hat der Apparat außer dem Behälter der flüssigen Kohlenfäure einen 
sogenannten Expansionskessel, so finden auf denselben die im § 3 unter e, 1, 
hinsichtlich des Luftkessels getroffenen Bestimmungen Anwendung. 
Die unter e (Schlußabsatz) vorgeschriebene Reinigung hat beim Expausions= 
kessel mindestens ein Mal in jedem Vierteljahr stattzufinden. 
Die Aufstellung der Apparate an der Schankstätte ist zulässig, wenn dieselben 
mindestens 2 m vom Heizkörper (Oefen u. s. w.) entfernt bleiben und durch 
einen Schrank oder dergl. verschlossen gehalten werden. 
. Steht der Expansionskessel nicht in der Nähe der Schankstätte, so bewendel 
es hinsichtlich der Druckregulirung und der Anbringung eines Druck- 
messers an demselben bei der Vorschrift des 8 3 unter g, 
Apparate, bei welchen der hohe Druck der flüssigen Kohlensäure durch Redu- 
zirventile selbstthätig auf den Betriebodruck herabgemindert wird, müssen ein 
genügendes Sicherheitsventil und einen Druckmesser haben, welcher den Be- 
triebsdruck anzeigt. 
— 
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§ 5. 
Wasserdruckapparate, bei denen statt der Luftpumpe Druckwasser zur Pressung 
der Luft verwendet wird, müssen mit einer selbstthätigen Druckregulirung ver- 
sehen sein, um eine zu hohe Spannung im Luftkessel zu verhindern. 
Die Bestimmungen des § 3 finden auf diese Apparate mit Ausnahme der-
	        
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