Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899V 355 
§ 167. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die 
Schreibgebühr beträgt für die Seile, welche mindestens zwanzig Zeilen von durch- 
schnittlich zwölf Silben enthalten soll, 10 Pfg., auch wenn die Herstellung auf 
mechanischem Wege stattgefunden hat. Die Schreibgebühr für Schriftstücke mit 
vorwiegend in Ziffern bestehender oder tabellarischer Form wird vom Gerichte nach 
freiem Ermessen bestimmt. 
& 168. 
Für die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen werden nur die Aus-- Justellungen, 
lagen angesebt. Das Gleiche gilt, wenn gerichtliche Verfügungen auf andere Weise, 
als durch Zustellung, den Betheiligten bekannt gemacht werden. 
8 169. 
Die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren und Auslagen Juge und 
sind auch in allen nicht durch die deutschen Proze-ordnungen betroffenen gericht- - 
lichen Angelegenheiten nach der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sach- erbühren. 
verständige anzuseßen. 
Die für gewisse Arten von Sachverständigen bestehenden besonderen Taxvor- 
schriften (§ 13 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige) bleiben 
unberührt. 
8 170. 
Fũr die Bemessung der au die Gemeindevorstände, Ortsschäüber, Gerichtsboll- 
zieher, Gerichtsdiener und sonstige Hilfspersonen als Vergülung für ihre vom Ge- 
richte in Anspruch genommene Thätigkeit zu zahlenden Beträge (Nebengebühren) 
kommen die besonderen Vorschriften zur Anwendung. 
Nach diesen Vorschriften bestimmt sich auch, inwieweit diese Nebengebühren 
aus der Staatskasse vorzuschießen sind, und inwieweit eine Befreiung von deren 
Entrichtung für bestimmte Personen oder bestimmte Angelegenheiten begründet ist. 
Im Verhältuiß der Staatskasse zu dem Zahlungspflichtigen werden die Neben- 
gebühren auch insoweit als Auslagen (6 166 Ziffer 7) behandelt, als sie nicht 
aus der Staatskasse vorgeschossen werden.
	        
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