Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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358 1899 
Gläubiger beantragt, so werden die Gebühren nach der Hälfte des Werthes des 
Gegenstandes des Verfahrens berechnet. 
*§ 178. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden von der in § 8 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben: 
1. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und die Vor- 
bereitung dieses Termins zwei Zehntheile, 
2. für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehntheile, 
3. für die Abhaltung eines jeden weiteren Versteigerungstermins ein Zehntheil, 
4. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile. 
Die unter Ziffer 1 bestimmte Gebühr ist erwachsen, wenn die Terminsbe- 
stimmung zur Veröffentlichung oder an einen der Betheiligten abgesandt worden 
ist. Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach der 
Feststellung der Versteigerungsbedingungen die Aufforderung zur Abgabe von Ge- 
boten erfolgt ist. 
Findet nach der Bestimmung aber vor dem Beginne des Vertheilungstermins 
das Vertheilungsverfahren nach § 155 des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (+ 143 des Reichsgesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) seine Erledigung, so 
werden zwei Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesehes bestimmten 
Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird erhoben für das Verfahren nach 5 156 
des Gesetzes vom 11. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen (§ 144 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung). 
8 179. 
Für den Beschluß, durch welchen in dem Verfahren der Zwangsversteigerung 
der Zuschlag erlheilt wird, wird das zweifache der in dem Tarife A besltimmten 
Gebühr erhoben. 
Diese Gebühr erhöht sich um drei Zehntheile der in dem Tarise 4 bestimmten 
Gebühr, jedoch um nicht mehr als zwanzig Mark, wenn der Zuschlag auf Grund 
einer Abtretung des Rechles aus dem Meistgebote ertheilt wird. 
Wird der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, aufgehoben, so 
werden Gebühren nicht erhoben und bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet.
	        
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