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8 183.
unemn In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Verwaltungsjahr
fünf Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengeseßes bestimmten Gebühr,
zusammen aber mindestens die volle Gebühr erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Einkünfte berechnet, welcher nach
Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Beträge der öffent-
lichen Lasien des Grundstücks zur Vertheilung gelangt, mindestens jedoch nach dem
Betrage von zwei vom Hundert von dem Schätungswerthe des Grundstücke.
Der Tag, an welchem die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, gilt als.
der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres.
Wird das Verfahren wieder aufgehoben, bevor noch das Grundstück dem Ver-
walter übergeben oder von ihm in Besitz genommen ist, so wird eine Gebühr nicht
erhoben.
§* 184.
(GWemelnschalt= Für die gerichtliche Uebereignung des versteigerten Grundstücks auf den Er-
nuI 8 nn steher sowie für die Eintragung der Hypotheken für die Forderung gegen den
eee Ersteher (6 141 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
W 42 Vermögen: 6& 128 des Reichsgesetzes) werden Kosten nach den Vorschriften des
bulen siebenten Abschnittes des ersten Theils augesetzt.
Für die sonstige durch ein Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs-
verfahren veraulaste Thätigkeit des Gerichts der belegenen Sache werden Gebühren
nicht erhoben.
Die in den §§ 140—144 bestimmten Gebühren werden besonders berechnet.
5 185.
Zur Zahlung der in den §§ 175 und 176 bestimmten Kosten ist der Antrag-
steller, zur Zahlung der nach § 179 zu erhebenden Kosten ist der Ersteher ver-
pflichtet. Für die nach den §§ 175 und 183 zu erhebenden Kosten haftet der
Antragsteller, sofern sie nicht aus einer baar vorhandenen Theilungsmasse ent-
nommen werden können.
Für die von dem Antragsteller zu erhebenden Kosten und Auslagenvorschüsse
haftet von mehreren Antragstellern, sofern diese nicht Mitberechtigte sind, jeder
ohne Rücksicht auf die Mitverhaftung Anderer.