Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

360 1899 
8 183. 
unemn In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Verwaltungsjahr 
fünf Zehntheile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengeseßes bestimmten Gebühr, 
zusammen aber mindestens die volle Gebühr erhoben. 
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Einkünfte berechnet, welcher nach 
Berichtigung aller Ausgaben der Verwaltung und der laufenden Beträge der öffent- 
lichen Lasien des Grundstücks zur Vertheilung gelangt, mindestens jedoch nach dem 
Betrage von zwei vom Hundert von dem Schätungswerthe des Grundstücke. 
Der Tag, an welchem die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist, gilt als. 
der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres. 
Wird das Verfahren wieder aufgehoben, bevor noch das Grundstück dem Ver- 
walter übergeben oder von ihm in Besitz genommen ist, so wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
§* 184. 
(GWemelnschalt= Für die gerichtliche Uebereignung des versteigerten Grundstücks auf den Er- 
nuI 8 nn steher sowie für die Eintragung der Hypotheken für die Forderung gegen den 
eee Ersteher (6 141 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
W 42 Vermögen: 6& 128 des Reichsgesetzes) werden Kosten nach den Vorschriften des 
bulen siebenten Abschnittes des ersten Theils augesetzt. 
Für die sonstige durch ein Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs- 
verfahren veraulaste Thätigkeit des Gerichts der belegenen Sache werden Gebühren 
nicht erhoben. 
Die in den §§ 140—144 bestimmten Gebühren werden besonders berechnet. 
5 185. 
Zur Zahlung der in den §§ 175 und 176 bestimmten Kosten ist der Antrag- 
steller, zur Zahlung der nach § 179 zu erhebenden Kosten ist der Ersteher ver- 
pflichtet. Für die nach den §§ 175 und 183 zu erhebenden Kosten haftet der 
Antragsteller, sofern sie nicht aus einer baar vorhandenen Theilungsmasse ent- 
nommen werden können. 
Für die von dem Antragsteller zu erhebenden Kosten und Auslagenvorschüsse 
haftet von mehreren Antragstellern, sofern diese nicht Mitberechtigte sind, jeder 
ohne Rücksicht auf die Mitverhaftung Anderer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.