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8 186.
Bei Beschwerden in dem Versahren der Zwangsversteigerung und der Zwangs-
verwaltung finden die Vorschriften der §5 45 und 46 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes entsprechende Amnwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren
der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist
außer der nach den Vorschriften des § 45 zu erhebenden Gebühr die Gebühr für
die Ertheilung des Zuschlags zu erheben.
ODritler Fheil.
Schlußbestimmungen.
* 187.
Alle Vorschriften der bisherigen Gesetze über den Ansaß von Gebühren in
gerichtlichen Angelegenheiten treten außer Kraft, soweit sie nicht in diesem Gesetze
ausdrücklich aufrecht erhalten sind.
8 188.
Soweit eine vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetbuchs begonnene
gerichtliche Angelegenheit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesetze auch nach
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetbuchs nach den bisherigen Vorschriften zu
erledigen ist, bleiben auch für den Kostenansaß die bisherigen Bestimmungen maß-
gebend. Dies gilt auch hinsichtlich der Erinnerungen oder Beschwerden über den
Ansatz der Kosten.
8 189.
Soweit nach den Uebergangsvorschriften anderer Gesehe eine vor dem Jukraft-
treten des Bürgerlichen Geseßbuchs begonnene gerichtliche Angelegenheit nach den
mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden neuen Vorschriften weiler zu führen
ist, sinden die Vorschriften dieses Gesehes auch auf die bereits vor seinem Inlraft-
treten erwachsenen Kosten Anwendung.
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen Vor-
schriften in Ansaß gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem Gesete
zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der vor dem
Inkrafttreten dieses Geseßes in Vormundschafts= oder anderen Vermögenover=
waltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung erhobenen
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