Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

362 1899 
Gebühren sindet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach Verwaltungs- 
oder Rechnungsjahren berechnet sind. 
8 190. 
Die Entscheidung enva entstehender Zweifel ũber den Sinn dieses Gesehes 
steht dem Ministerium, Justiz-Abtheilung, zu. Solche Entscheidungen haben den 
Behörden bei der Anwendung dieses Gesetzes als Norm zu dienen, bis ihre Ab- 
änderung auf dem gleichen Wege oder durch Gesetz erfolgt. 
KG#101. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. Art. 1 und 2 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 11. Juli 1899 (Ges.= 
Samml. S. 51) sinden Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1899. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) v. Starck.
	        
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