Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 
unmetrtung zu Zilter 8—13. * Religionsgeselllchalten o Vereinen und Stih · 
tungen, welche ausschließlich fkrommen oder 
eine Ermästigung der Gebühren unler u#n Mindensad eintrelen 1es —* gänzlich Gebuühren- 
freiheit gewähren. 
14. Genehmigung der Aeuderung eines Vor= oder 
Familiennamens (A. G. B. G. B. Art. 600 10 Mtk. bis 1000 Mk. 
15. Verleihung eines auf Nachsuchen ertheilten Titels 
unter Berücksichtigung der üblichen mit dem Titel 
verbundenen Rangverhältnisse 100 Mtk. bis 1000 Mk. 
16. Uebertragung eines Realprivilegiums auf andere 
Grundstücke 5 Mk. bis 200 Mk. 
17. Naturalisationsurkunden 3 2 und s des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870) 5 Mk. bis 100 Mk. 
18. Wiederverleihungsurkunden (5 21 Abs. 4 daselost) 
nicht Uüber 20 Mk. 
19. Entlassungsurkunden 68 14 15 und 24 bes 
Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870, soweit sie 
nicht kostenfrei zu ertheilen sind 3 Mk. 
m Für Verleihung einer Konzession, eines Privilegs 
oder einer anderen Berechtigung zu einem Ge- 
werbebetriebe, auf welche die Gewerbeordnung für 
das Deutsche Reich Anwendung nicht erleidet, 
wird die Gebühr jedesmal mit Rücksicht auf den 
für den Beliehenen erwachsenden sinanziellen Vor- 
theil bestimmt und zwar in Höhe von. . 20 Mk. bis 500 Mk. 
Für Bestätigung von Innungsstatuten 5 Ml. bis 10 Mk. 
Für Bestätigung von Nebenstatuten und 
Statutenänderungen kann bis zu 3 Mk. herab- 
gegangen werden. 
Erlaubnißertheilung: 
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 ff. ver- - 
glichenmit§22dcchlvcrbcordtnng..5Mk.bis:100Mk. 
b) an Gewerbetreibende, welche einer besonderen . 
Genehmigung(§§29bisssasmd34dck 
Geloccbeocdnunq)bedürfen......5Mk.bi6300Mk. 
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