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gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzöunche vom 11. Juli 1899 — GCes.=
Samml. S. 51 —) wird eine Gebühr in Höhe von I vom Hundert
von dem Betrage der Zuwendung erhoben. Bei Zuwendungen, welche
ausschließlich frommen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann das
Ministerium eine Ermäßigung dieser Gebühr eintreten lassen oder gänz-
lich Gebührenfreiheit gewähren.
An Waisenhansgebühren werden neben den Gebühren unter 1—16,
20, 26—33 1 Mk. bis 6 Mk. erhoben.
Neben den Ansäßzen unter 1—38 werden Bestellgebühren und Ge-
bühren für Vorverhandlungen nicht berechnet, wohl aber etwaige andere
Auslagen.
C. Als § 67a# wird folgende Vorschrift eingefügt:
5 67a.
„Bei der Gebührenberechuung für die Vermessung neu angelegter
oder veränderter Eisenbahnen, Chausseen, Wege, Kanäle und dergl.
(( 3 der Anweisung 1 vom 9. Dezember 1872 für das Verfahren bei
der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten) sind für jede nen
entstandene, veränderte oder Restparzelle in Ansaß zu bringen:
1. die Gebühren unter u in § 67 der Gebührenordnung vom
9. Jannar 1891, wenn die Vermessung ohne Rücksicht auf eine Be-
rechnung der Flächen aus gemessenen Maaßen erfolgt ist, und
2. die Gebühren unter c in 8 67, wenn die Flächen aus ge-
messenen Maaßen berechnet werden und die Vermessung dementsprechend
zur Ausführung gelangt ist.
Ist eine besondere Flächenermittelung der einzelnen Grundstücks-
abschnitte, aus welchen die neuen oder veränderten Parzellen zusammen=
gesetzt sind, erforderlich, so ist noch ein Zuschlag für diese Flächen-
ermittelung zu berechnen und zwar ein Fünftel der Gebühren unter a
in § 67, wenn sie auf graphischem Wege, und ein Fünftel der Säte
unler desselben Paragraphen, wenn sie aus gemessenen Maaßen erfolgt.
Eine Verminderung der Säße auf die Hälfte für das Resigrund-
stück, wenn der Inhalt der abgetreunten Theile zusammen nicht den
zehnten Theil des Stammgrundstücks übersteigt, findet bei denjenigen