Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Restgrundstücken, deren Flächen aus gemessenen Maaßen berechnet worden 
sind, nicht statt.“ 
D. Dem § 68 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift beigefügt: 
Eine solche Entschädigung nebst den Arbeitslöhnen und Reisekosten 
ist auch für die mit den Vermessungen der Eisenbahnen, Wege, Kanäle 
und dergl. verbundenen besonderen Arbeiten, z. B. für die Feststellung 
der nenen Grenzen, für deren Vermarkung oder für die Prüfung der 
letzteren u. s. w. zu berechnen. 
E. Der Schlußsaß des § 69 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Bei Einzelanträgen, welche jedoch mit anderen Vermessungen zur 
Erledigung gelangen, kommen außerdem noch die Kosten für die Aus- 
züge aus der Originalkarte, welche zur Beseitigung der Grenzmängel 
erforderlich sind, in Ansatz. Diese Kosten betragen 25 Pfg. für jede der 
Parzellen, welchen die wieder eingesetzten Steine als Grenzpunkte dienen. 
Werden auf besonderen Antrag Grenzmängel für sich allein, nicht 
bei Gelegenheit anderer Vermessungsarbeiten beseitigt, so erfolgt die Ge- 
bührenberechnung unter Zugrundelegung einer Entschädigung für die 
Arbeitszeit nach den in § 68 genannten Säßen und unter Hinzurech- 
nung der Gebühren für die Kartenauszüge, der Arbeitslöhne und der 
Reisekosten. 
F. Der § 90 wird durch folgende Vorschrift erset: 
8 0. 
Für die Vornahme einer Siegelung oder Entsiegelung im Auftrage 
einer Behörde oder eines Konkursverwalters sowie für die Aufnahme 
eines Vermögens= oder Nachlaßverzeichnisses oder die Mitwirkung bei der 
Aufnahme eines solchen erhält der Gerichtsvollzieher die in §& 57 des 
Gerichtskostengesetes für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vom 
heutigen Tage bestimmten Gebühren. 
G. Der § 92 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
8 92. 
Für die Aufnahme eines Wechselprotestes erhält der Gerichtsvoll- 
zieher die in § 58 des Gerichtskostengesepxes für das Fürstenthum 
Schwarzburg-Rudolstadt vom heutigen Tage bestimmten Gebühren.
	        
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