Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

270 1899 
H. Als 8 92a und 8 92b werden folgende Vorschriften eingefügt: 
& 9a. 
Für das thatsächliche Augebot einer Leistung (Ausführungsgeset 
zum Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit vom 11. Juli 1899, Ges.-Samml. S. 94 Art. 69 Ziffer V) erhält 
der Gerichtsvollzieher: 
bei einem Werthe bis 100 Mk. einschließlich 2 Mk. 
77 7 r*#- 14 300 7 77 3 7 
7. 7 7 77 1000 7°. 7* 4 
und für weitere je 1000 Mk. je 1 Mk. mehr. 
7 
* 920. 
Für die zwangsweise Bewirkung der Herausgabe oder Vorlegung 
einer Sache oder der Zuführung einer Person (Art. 16 A. G. R. G. 
fr. G.) erhält der Gerichtsvollzieher die in den §§ 6, 8 und 9 der 
Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren; 
die Vorschriften der §§ 10 und 11 des genannten Gesetes finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 3. 
Die Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Ges.-Samml. S. 1) führt 
künftighin folgende Bezeichnung: 
„Gesetz über die Kosten in Verwaltungssachen.“ 
Art. 4. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1899. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.