Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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lichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren vom 1. Jannar 1900 ab in 
mehreren Punkten eine Aenderung. Ferner hat sich bei der praktischen Anwendung 
der Verwaltungsvorschriften über das Postzustellungsverfahren ergeben, daß sie 
einzelner Ergänzungen bedürfen. Demgemäß sind die „Anweisung über das Ver- 
fahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde“, 
(Abschu. V Abth. 1 Anl. 21 der A. D. A. f. P. u. T.) sowie die Formulare 
zu Post-Zustellungsurkunden (a. a. O. Anl. 9 bis 13) nen festgestellt worden. 
Ein Exemplar der vom 1. Januar 1900 ab gültigen neuen „Auweisung“ sowie 
je ein Exemplar der vom gleichen Zeitpunkt ab zu benutenden Formulare C 87 
bis c auf weißem Papier und C 87 a bis e auf blauem Papier liegen bei. 
Auf folgende Bestimmungen wird besonders aufmerksam gemacht: 
1. Der Vermerk „Einschreiben“ ist bei Briefen mit Post-Zustellungsurkunde 
nicht weiter zulässig. 
2. Bei der vereinfachten Zustellung muß durchweg ein blaucs Formular zur 
Posl-Zustellungsurkunde verwendet werden. 
3. Die vereinfachte Zustellung ist auch bei Briefen von Privatpersonen 
statthaft. 
Bei den von Posl= und Telegraphenbehörden ansgehenden Vriefen 
mit Postzustellungsurkunde ist stets von der vereinfachten Zustellung Ge- 
brauch zu machen. 
Die Koaiserlichen Verkehrsanstalten haben ihren Bedarf an den neuen For- 
mularen zu Post-Zustellungsurkunden sogleich bei den Ober-Postdirektionen an- 
zumelden. Leßtere wollen die Druckformular-Lieferer mit der nöthigen Weisung 
versehen und insbesondere dafür Sorge tragen, daß die Verkehrsanstallen spätestens 
am 20. Dezember im Besihe der neuen Formulare sind. Der Ende Dezember 
übrig bleibende Bestand an älteren Formularen ist zu dienstlichen Zwecken zu 
verwenden. 
Von der vorliegenden „Auweisung“ ist rechtzeitig ein Exemplar in jede 
Dienstanweisung für die bestellenden Boten haltbar einzukleben. Der erforderliche 
Bedarf ist von den Verkehrsanslalten bei den Ober-Postdirektionen und von den 
Letzteren bei der Geheimen Kanzlei des Reichs-Postamts ohne Verzug anzumelden. 
Die jepige „Anweisung“ ist aus den bezeichueten Dienstanweisungen Ende Dezember 
zu entfernen und zu vernichten. 
Ich erwarte, daß die Kaiserlichen Verkehrsanstalten sich vor Eintritt der Ver-
	        
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