Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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änderungen mit den nenen Bestimmungen sorgfältig vertraut machen. Jusbesondere 
haben die Herren Vorsleher der Postanstalten oder ihre Vertreter die bestellenden 
Boten mündlich mit genauer Anweisung zu versehen und sich dabei die Ueber- 
zeugung zu verschaffen, daß die veränderten Bestimmungen den Bestellern genan 
bekannt sind. 
Die §§ 26 und 41 der Postorduung werden entsprechend geäudert werden. 
Anweisung über das Persahren, belressend die postamtliche Bestellung von Schreiben 
mit Juflellungsurkunde. 
81. 
Schriftstücke, bei denen es auf die Beschaffung einer Zustellungsurkunde an Gonenltonde 
kommt, können auf Ersuchen von Behörden, Beamten oder Privatpersonen durchpotiten 
die Postanstalten zugestellt werden. Inltellung. 
Von der Zustellung durch die Post sind jedoch ausgeschlossen: 
1. Einschreib-, Werth= und Nachnahmesendungen; 
2. durch Eilboten zu beslellende Sendungen; 
3. Sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“: 
4. Sendungen an Gefangene; 
5. Sendungen, die nicht an eine Person gerichtet sind, sondern mehre- 
ren in der Aufschrift benannten Personen nach einander als Um- 
lauf zugestellt werden sollen (Currenden). 
2. 
Die durch die Post zuzustellenden Sendungen müssen als verschlossene Briese a n 
eingeliefert werden. der durch die 
Die Zustellungen können sein: selteenn 
Gegenstaͤnde. 
a) gewöhnliche; 
b) vereinfachte. 
Jedem zuzustellenden Briese müssen vom Absender in den Fällen zu a zwei 
Formulare zur Postzustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), 
in den Fällen zu b ein Formular auf blauem Papier beigefügt werden. 
58.
	        
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