Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

374 1899 
Daß dies geschehen, muß auf der Ausschriftseile des Briefumschlages durch die 
Worte: „Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde“ ausgedrückt sein. 
In den Fällen zu b muß der Brief außerdem auf der Ausschriftseite des 
Briefumschlags den Vermerk tragen: „Vereinfachte Zustellung“. 
Die zusammenzufaltenden Zustellungsurkunden müssen vom Absender vor der 
Einlieferung der Schriftstücke zur Post mit der für die Rücksendung erforderlichen 
Ausfschrift versehen sein. 
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes muß die Person, der zugestellt 
werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet 
sein, daß der Empfänger leicht und sicher ausgefunden werden kann und Ver- 
wechselungen ausgeschlossen sind. 
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der 
aktiven Marine muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer 
Bezeichnung des Truppentheils (Kompagnie, Eskadron und Batterie des zu bezeich- 
nenden Regiments u. s. w.), zu dem sie gehören, und unter Beifügung des Zu- 
sabes „zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.)“. 
Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher muß deren Name und Amtseigenschaft, 
bei Sendungen der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei als Absender auf der 
Aufschriftseite des Briefes bczeichnet sein. 
Der Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde und zu deren Abschrift 
muß vom Absender ausgefüllt sein. 
Zu den Postzustellungsurkunden kommen verschiedene Formulare zur Anwen- 
dung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, 
Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen u. s. w., an Unter- 
of#iziere und Soldaten oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen 
handelt. 
Die bei Postzustellungen zu verwendenden Formulare sind so eingerichtet, daß 
sie die bei der Zustellung in Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so 
daß der Postbote nur den Namen der Person, welcher der zuzustellende Brief über- 
geben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle niederzuschreiben und den 
Vordruck soweit zu durchstreichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle 
nicht zutrifst.
	        
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