374 1899
Daß dies geschehen, muß auf der Ausschriftseile des Briefumschlages durch die
Worte: „Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder
„Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde“ ausgedrückt sein.
In den Fällen zu b muß der Brief außerdem auf der Ausschriftseite des
Briefumschlags den Vermerk tragen: „Vereinfachte Zustellung“.
Die zusammenzufaltenden Zustellungsurkunden müssen vom Absender vor der
Einlieferung der Schriftstücke zur Post mit der für die Rücksendung erforderlichen
Ausfschrift versehen sein.
In der Aufschrift des zuzustellenden Briefes muß die Person, der zugestellt
werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort so genau bezeichnet
sein, daß der Empfänger leicht und sicher ausgefunden werden kann und Ver-
wechselungen ausgeschlossen sind.
Bei Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine des aktiven Heeres oder der
aktiven Marine muß die Aufschrift an diese selbst gerichtet sein unter genauer
Bezeichnung des Truppentheils (Kompagnie, Eskadron und Batterie des zu bezeich-
nenden Regiments u. s. w.), zu dem sie gehören, und unter Beifügung des Zu-
sabes „zu Händen des Chefs der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.)“.
Bei Sendungen der Gerichtsvollzieher muß deren Name und Amtseigenschaft,
bei Sendungen der Gerichtsschreiber die Gerichtsschreiberei als Absender auf der
Aufschriftseite des Briefes bczeichnet sein.
Der Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde und zu deren Abschrift
muß vom Absender ausgefüllt sein.
Zu den Postzustellungsurkunden kommen verschiedene Formulare zur Anwen-
dung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte,
Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen u. s. w., an Unter-
of#iziere und Soldaten oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen
handelt.
Die bei Postzustellungen zu verwendenden Formulare sind so eingerichtet, daß
sie die bei der Zustellung in Betracht kommenden Fälle erschöpfend enthalten, so
daß der Postbote nur den Namen der Person, welcher der zuzustellende Brief über-
geben ist, an der im Vordruck offen gelassenen Stelle niederzuschreiben und den
Vordruck soweit zu durchstreichen hat, als er in dem gerade vorliegenden Falle
nicht zutrifst.