Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Als Reinigungsmittel sind insbesondere zulässig: gespannter Dampf; Wasserspülung 
mit Soda oder Aebnatron mittelst Pumpe (Lavatoren) bei Nachspũlnug mit klarem, 
reinem Wasser; Anwendung der Bürste u. s. w. 
Tag und Stunde der Reinigung, die Namen der Personen, durch welche 
dieselbe erfolgt ist sowie das Reinigungsmittel sind in ein vom Wirth zu führendes 
Kontrolbuch sofort nach stattgefundener Reinigung einzutragen. 
. Das lehtere ist den kontrolirenden Organen auf Erfordern vorzulegen, auch 
ist demselben ein Abdruck dieser Polizeiverordnung vorzuheften. 
Die zur Untersuchung der einzelnen Theile der Apparate bei den Revisionen 
der kontrolirenden Organe nöthigen Werkzeuge haben die Wirthe zu beschaffen, in 
Stand zu halten und für die Revision zur Verfügung zu stellen. 
§5 9. 
Die Revision der Bierdruckapparate erfolgt in den Städten durch die städtischen 
Polizeiaufsichtsbeamten, in allen übrigen Ortschaften durch die Gendarmen. 
Anßerdem sinden noch besondere Revisionen der Bierdruckapparate hinsichtlich 
ihrer vorschriftsmätigen Einrichtung und Handhabung durch technische Sachver- 
ständige statt, deren Namen für jeden Landrathsamtsbezirk öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Revisionen Seitens dieser lelzteren Personen sinden nur statt: 
a. aldbald nach Inkrasttreten dieser Verordnung, 
P. sodaun regelmäßig je innerhalb des zweitnächsten Jahres, 
sofern zur Beseitigung vorgefundener Mängel in den polizeilichen Verfügungen 
Fristen festgesetzt worden sind, nach deren Ablauf, jedoch nurauf besonderes Verlangen 
des Landrathsamtes bezw. der städtischen Polizeiverwaltungen hinsichtlich der Städte. 
8 10. 
Für die Vornahme der Revisionen Seitens des technischen Sachverständigen 
(6 9 Abs. 2) haben die letzteren Gebühren zu beanspruchen, welche für jeden 
einzelnen Apparat betragen: 
u. bei Apparaten mit Bierrohrleitung: 
n#n. im Wohnort des Sachverständigen sowie innerhalb eines Umkreises von 
2 Kilometern von demselben: 
1 Mark,
	        
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