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Vor der Uebergabe der zuzustellenden Briefe an die bestellenden Boten hat
die Postanstalt genau zu prüfen, ob die Sendungen den vorbezeichneten Vorschriften
entsprechen, und auf die Beseiligung etwaiger Mängel auf kurzem Wege hinzu-
wirken. Besteht jedoch der Mangel darin, daß nach Ansicht der Postanstalt nicht
das zutressende Formular zur Zustellungsurkunde beigefügt ist, so ist in zweifel-
haften Fällen für die Wahl des Formulars die Ansicht des Absenders maßgebend.
§ 3.
Die postamtliche Zustellung besteht in der Uebergabe des zuzustellenden Briefes
unter Beurkundung der erfolgten Uebergabe. Die hierbei aufzunehmende Urkunde
hat folgenden Erfordernissen zu entsprechen:
1. Die Urkunde muß enthalten:
a) Ort und Zeit der Zustellung:
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll:
IO) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist, in den Fällen der
§ 6 bis 9 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an
die bezeichuete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 10 verfahren
ist, die Bemerlung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt
sind;
) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die
Annahme verweigert und der zu übergebende Brief am Orte der Zu-
stellung zurückgelassen ist:
0) bei gewöhnlichen Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzustellende
Brief und eine beglanbigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben
sind; bei vereinfachten Zustellungen die Bemerkung, daß der zuzu-
stellende Brief übergeben und der Tag der Zustellung auf dem Brief-
umschlage vermerkt ist:
t) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. (Der Unter-
schrift kann die Amtsbezeichnung „Briesträger“, „Landbriefträger"
u. s. w. beigefügt werden.)
2. Die Urkunden sollen deutlich und bestimmt abgefaßt und leserlich geschrie-
ben sein. Der Gebrauch der Bleischrist oder einer anderen ähulichen
Trockenschrift ist unstatthaft.
3. Die Urkunden lrrschriften wie Abschriften — sind ohne Lücken anzu-
Veur ·
kundung.