384 1899
Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des
&5 2 und des 8 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichspostamts durch
Verfügung vom 26. October 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, be-
tressend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde (vol.
Ministerialbelanntmachung vom 23. December 1899 — Ges.-Samml. S. 371) zu
beachten, soweit sie sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen.
Die Aufschriften sowie die Ausfüllung des Kopfes der Formulare zu Zustel-
lungsurkunden können durch die Gerichtsschreiberei hergestellt werden.
86.
Diejenigen Schriftstücke, welche dem Gerichtsdiener zur Zustellung ausgehän-
digt werden sollen, sind tageweise und für jeden Gerichtsdiener gesondert in
Hüllen nach dem nachstehend abgedruckten Formular 1 zu legen.
Der Gerichtsschreiber füllt den Kopf und die beiden ersten Spalten des For-
mulars aus. Der Gerichtsdiener bescheinigt den Empfang der Schriftstücke durch
seine Namensunterschrift in der Spalte 3. Eintragungen in der Spalte 6 erfol-
gen durch den Gerichtsschreiber.
Sind eilige Zustellungen zu bewirken, so kann die Aushändigung mehrmals
an demselben Tage, aber unter Benußung derselben Hülle erfolgen.
87.
Die Aushändigung der zuzustellenden Schriftstücke an die Post erfolgt durch
den Gerichtsdiener; derselbe hat in der Regel die Sendungen am Schalter abzu-
liesern. Auf den in § 6 bezeichneien Hüllen sind diese Sendungen nicht zu ver-
merken.
§
Der Gerichtsschreiber hat auf der Ulrschrift des zuzustellenden Schriftstücks
und zwar in der unteren rechten Ecke der lehten Seile zu vermerken:
1) im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsdiener:
„An den Gerichtödiener N. N. zur Zustellung am . . . . . . . . ...
2) im Falle der Aushändigung an die Post:
„Zur Post durch N. N. am .. . . . . . . . .. “
Die Vermerke können mittelst eines Stempels hergestellt werden und sind
vom Gerichtsschreiber zu unterschreiben.