Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

34 1899 
bb. in allen sonstigen Ortschaften 
3 Mark, 
b. bei Apparaten ohne Bierleitung: 
an- in den Fällen unter 
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0,60 Mark, 
bb. in den Fällen unter 
a, bb 
1,50 Mark. 
Bei Revisionen in den Fällen des § 9 unter c, tritt zu den vorstehenden 
Gebührensätzen noch eine Entschädigung für Reisekosten (Transporkkosten und Diäten) 
hinzu, für welche durch die Landrathsämter bestimmte Normen festzusetzen sind. 
Weitere Gebühren oder Entschädigungen als die oben ausgeführten dürfen 
Seitens der Sachverständigen nicht erhoben werden. 
Durch öffentliche Bekanntmachung des Fürstl. Ministeriums können die vor- 
stehenden Bestimmungen über Gebühren und Entschädigungen abgeändert werden. 
Die Gebühren und Entschädigungen sind von den Wirthen zu bezahlen. 
Die Beitreibung dieser Gebühren 2c. erfolgt auf Antrag der Sachverständigen 
durch das Landrathsamt. 
*E 11. 
Schankwirthe, welche einen Bierdruckapparat neu in Benntung nehmen wollen 
oder einen vorhandenen für ein anderes Druckmittel eingerichtet haben, sind ver- 
pflichtet, der Polizeibehörde, und zwar in den Städten dem Gemeindevorsland, in 
anderen Orten dem Landrathsamte spätestens vierzehn Tage vor der beabsichtigten 
Ingebrauchnahme hiervon Anzeige zu erstatten. 
Eine gleiche Anzeige hat zum 1. Juli 1899 bezüglich der zu diesem Zeit- 
punkt bestehenden Bierdruckvorrichtungen zu erfolgen. 
Handelt es sich um einen Apparat, welcher mit flüssiger Kohlensäure betrieben 
werden soll, so ist gleichzeitig mit der Anzeige auch die im § 4 Abs. 1 verlangte 
Bescheinigung vorzulegen. 
812. 
Uebertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. 
oder mit Haft bestraft.
	        
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