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Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (Civilproceßordnung § 211
Abs. 2) braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser
Nummer versehen ist.
§5 9.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem
Gerichtsschreiber nach K 213 der Civilproceßordnung auszustellenden Vermerk nur
in der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am
Postschalter einliefert oder, wenn es nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“
versehen ist, in einen Postbriefkasten legt.
8 10.
Die Akten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung
von Amtswegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke,
aufzubewahren. Müssen sie aus dem JFache zu anderweitem Gebrauche entfernt
werden, so ist an ihrer Sielle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts-
nummer des zuzustellenden Schriftslücks, die Art der Zustellung („Gerichtsdiener
N. N.“; „Post“) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Auf-
bewahrung dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, die nicht mit einer
Hülle aus Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Fach ein Bogen steifen
Aktendeckels niederzulegen.
Der Gerichtsschreiber hat die Fücher täglich nachzusehen und wegen etwaiger
Herbeischaffung der Urkunden das Nöthige zu bewirken.
Die Akten werden erst nach dem Eingange sämmtlicher Zustellungsurkunden
aus dem Fache entsernt.
III. Shätigkeit des Gerichtsdieners.
F 11.
Der Gerichtsdiener hat das zuzustellende Schriftstück zu übergeben und hier-
über eine Zustellungsurkunde nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, 5*7
grünem Papiere herzustellenden Formulare 2 bis 6 aufzunehmen.