Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 886 
Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (Civilproceßordnung § 211 
Abs. 2) braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser 
Nummer versehen ist. 
§5 9. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem 
Gerichtsschreiber nach K 213 der Civilproceßordnung auszustellenden Vermerk nur 
in der Art bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am 
Postschalter einliefert oder, wenn es nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“ 
versehen ist, in einen Postbriefkasten legt. 
8 10. 
Die Akten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung 
von Amtswegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in 
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke, 
aufzubewahren. Müssen sie aus dem JFache zu anderweitem Gebrauche entfernt 
werden, so ist an ihrer Sielle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts- 
nummer des zuzustellenden Schriftslücks, die Art der Zustellung („Gerichtsdiener 
N. N.“; „Post“) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Auf- 
bewahrung dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, die nicht mit einer 
Hülle aus Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Fach ein Bogen steifen 
Aktendeckels niederzulegen. 
Der Gerichtsschreiber hat die Fücher täglich nachzusehen und wegen etwaiger 
Herbeischaffung der Urkunden das Nöthige zu bewirken. 
Die Akten werden erst nach dem Eingange sämmtlicher Zustellungsurkunden 
aus dem Fache entsernt. 
III. Shätigkeit des Gerichtsdieners. 
F 11. 
Der Gerichtsdiener hat das zuzustellende Schriftstück zu übergeben und hier- 
über eine Zustellungsurkunde nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, 5*7 
grünem Papiere herzustellenden Formulare 2 bis 6 aufzunehmen.
	        
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