Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 r 
l. 
Als § 14 n wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Von allen Verfehlungen gegen die in den §§ 16, 105b—105h, 
106.—113, 115, 119, 120—120e und 134 —1 9##n der Reichsge- 
werbeordnung enthaltenen Bestimmungen, welche zur gerichtlichen Unter- 
suchung gelangen, hat nach Eintritt der Rechtskraft die Staatsamwaltschaft, 
beziehungsweise der Amtsanwalt, Abschrift des Strafurtheils oder des 
Strafbefehlo dem Fabrikanssichtsbeamten des Fürstenthums mitzutheilen. 
II. 
An die Stelle des § 21 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Insoweit im öffentlichen Interesse noch anderweite oder ausführlichere 
Mittheilungen oder Mittheilungen an andere als die im 3. Abschnitt auf- 
geführten Behörden nothwendig oder zweckmäßig erscheinen, sind diese Mit- 
theilungen von Amtswegen oder auf Ersuchen zu machen. 
Rudolstadt, den 29. April 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Instiz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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