16 1899
§ 3.
Insoweit die Gemeinde innerhalb ihres Flurbezirks Namens der Grundeigen-
thümer das Jagdrecht ausübt, hat sie dem Verlehten den Wildschaden zu ersetzen.
Die Eigenthümer der zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundstücke
sind nach dem Verhältniß der Größe ihrer der Jagd in diesem Bezirke unter-
worfenen Grundstücke verpflichtet, der Gemeinde den geleisteten Ersatz und die ihr
erwachsenen Kosten zu erstatten.
Der Schaden, welcher innerhalb eines auf Grund des § 27 des Gesetzes vom
4. Dezember 1848 (Ges.-Samml S. 71 f.) von dem Staate verpachteten Jagd-
reviers entsteht, ist aus der Staatskasse zu ersetzen.
Der Pächter eines Gemeindejagdbezirks kann vertragsmäßig verpflichtet werden,
an Stelle der zu dem Bezirk vereinigten Grundstückseigenthümer der Gemeinde die
durch den Wildschadensersatz verursachten Aufwendungen zu erstatten.
Ingleichen kann auch der Pächter eines auf Grund des § 27 des Gesetzes
vom 4. Dezember 1848 (Ges.-Samml. S. 71 ff.) von dem Staate verpachteten
Jagdreviers zur Erstattung dieser Aufwendungen vertragsmäßig verpflichtet werden.
Ist der Pächter zahlungsunfähig, so tritt die Ersatzpflicht der Gemeinde bezw.
des Staates nach Maßgabe des Abs. 1 bezw. 3 ein.
84.
Die Ermittelung, Feststellung und Entschädigung des Wildschadens erfolgt
nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 5—16 im Verwaltungsverfahren bezw.
im § 17 im Rechtswege.
85.
Wer Ersatz für Wildschaden fordern will, hat dies bei Verlust des Anspruchs
längstens binnen 3 Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß erhalten
hat, beim Vorstand der Gemeinde bezw. des Guts= oder Waldbezirks, in deren
Bezirke der beschädigte Grundbesitz liegt, zu Protokoll oder schriftlich anzumelden
unter Bezeichnung der für den Ersaß in Anspruch zu nehmenden Partei.
86.
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirks-Vorstand hat unverzüglich die
Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen dem Beschädigten und der ersatz-