Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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denjenigen vertreten, von denen die Gemeinde Erstattung des geleisteten Ersatzes 
zu verlangen hat (§ 3 Abs. 2). 
Die von ihnen abgeschlossenen Vergleiche, eingewendeten Rechtsmittel und sonst 
abgegebenen rechtsverbindlichen Erklärungen über Wildschadensersatz verpflichten die 
ersatzpflichtige Gemeinde. 
Die zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundeigenthümer werden dabei 
durch einen derjenigen drei Grundbesitzer vertreten, welche in dem Jagdbezirk den 
ausgedehntesten Flächengehalt von dem der Jagd unterworfenen Boden besitzen. 
Die drei Grundbesitzer bestimmen jährlich unter sich für das kommende Kalender- 
jahr die Person des Vertreters bezw. Stellvertreters und haben das Ergebniß ihrer 
Wahl dem Gemeindevorstand bis zum 15. Dezember anzuzeigen. Unterbleibt die 
Anzeige bis zu diesem Termin, so ernennt der Gemeindevorstand einen der drei 
Grundbesitzer zum Vertreter bezw. Stellvertreter. 
8 11. 
Liegt das beschädigte Grundstück in einem auf Grund des § 27 des Gesebes 
vom 4. Dezember 1848 vom Staate verpachteten Jagdreviere, so wird dieser in 
dem Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung bezw. zur Ermittelung 
und Abschätzung des behaupteten Schadens und zur Verhandlung über die Ersatz- 
pflicht durch das Ministerium, Abtheilung der Finanzen, bezw. dessen Bevollmäch= 
tigte vertreten. 
FP 12. 
Wohnt der auf Grund des Jagdpachtvertrags erstattungspflichtige Pächter 
auß#erhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem der erpachtete Jagdbezirk belegen ist, so 
hat er einen in dem Amtsgerichtsbezirke, dem der erpachtete Jagdbezirk zugehört, 
wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, an welchen die nöthigen Benachrichtigungen 
zu richten sind und welcher zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen an Stelle 
des nicht erschienenen Pächters ermächtigt ist. Unterbleibt die Bestellung, so kaun 
von Zuziehung des Pächters zu den Verhandlungen über Feststellung des Schadens 
abgesehen werden. 
8 13. 
Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Auslagen, insbesondere Tage- 
gelder, Transportkosten, Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Porto- 
kosten nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen in Ansatz.
	        
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