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denjenigen vertreten, von denen die Gemeinde Erstattung des geleisteten Ersatzes
zu verlangen hat (§ 3 Abs. 2).
Die von ihnen abgeschlossenen Vergleiche, eingewendeten Rechtsmittel und sonst
abgegebenen rechtsverbindlichen Erklärungen über Wildschadensersatz verpflichten die
ersatzpflichtige Gemeinde.
Die zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundeigenthümer werden dabei
durch einen derjenigen drei Grundbesitzer vertreten, welche in dem Jagdbezirk den
ausgedehntesten Flächengehalt von dem der Jagd unterworfenen Boden besitzen.
Die drei Grundbesitzer bestimmen jährlich unter sich für das kommende Kalender-
jahr die Person des Vertreters bezw. Stellvertreters und haben das Ergebniß ihrer
Wahl dem Gemeindevorstand bis zum 15. Dezember anzuzeigen. Unterbleibt die
Anzeige bis zu diesem Termin, so ernennt der Gemeindevorstand einen der drei
Grundbesitzer zum Vertreter bezw. Stellvertreter.
8 11.
Liegt das beschädigte Grundstück in einem auf Grund des § 27 des Gesebes
vom 4. Dezember 1848 vom Staate verpachteten Jagdreviere, so wird dieser in
dem Verfahren zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung bezw. zur Ermittelung
und Abschätzung des behaupteten Schadens und zur Verhandlung über die Ersatz-
pflicht durch das Ministerium, Abtheilung der Finanzen, bezw. dessen Bevollmäch=
tigte vertreten.
FP 12.
Wohnt der auf Grund des Jagdpachtvertrags erstattungspflichtige Pächter
auß#erhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem der erpachtete Jagdbezirk belegen ist, so
hat er einen in dem Amtsgerichtsbezirke, dem der erpachtete Jagdbezirk zugehört,
wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, an welchen die nöthigen Benachrichtigungen
zu richten sind und welcher zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen an Stelle
des nicht erschienenen Pächters ermächtigt ist. Unterbleibt die Bestellung, so kaun
von Zuziehung des Pächters zu den Verhandlungen über Feststellung des Schadens
abgesehen werden.
8 13.
Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Auslagen, insbesondere Tage-
gelder, Transportkosten, Gebühren der Sachverständigen, Botenlöhne und Porto-
kosten nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen in Ansatz.