Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399 o 
8 14. 
Die Kosten fallen in der Regel dem Ersatpflichtigen zur Last: dem anderen 
Theil nur dann, wenn ein Wildschaden nicht ermittelt oder nicht höher bemessen 
wird, als ihn zu vergüten der Ersapzpflichtige sich bei der Vergleichoverhandlung 
vor dem Termin (§ 6) bereit erklärt hat. 
§ 15. 
Aus Vergleichen, welche vor dem Gemeinde-bezw. Guts= oder Waldbezirks= 
Vorstand zu Protokoll abgeschlossen sind (G&’6—y), sowie aus rechtskräftigen Ent- 
scheidungen der lebteren (5 9) findet die Zwangsvollstreckung auf Grund einer vom 
Landrathsamte mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vergleichs 
oder der Entscheidung statt. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung sinden entsprechende Anwendung. 
* 16. 
Dem Ministerium, Abtheilung des Innern, ist vorbehalten, im Verordunungs- 
wege das Verfahren über Eutschädigung des Wildschadens weiter zu regeln. 
817. 
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung oder Eröffnung des Bescheides (§ 9) 
steht beiden Parteien gegen denselben die Berufung auf den Rechtsweg mittelst 
Erhebung der Küagr zu. 
is. 
Dem Verpächter steht das Recht zu, den Pachtvertrag innerhalb drei Monaten 
nach Verkündigung dieses Gesetzes derart zu kündigen, daß das Pachtverhältniß mit 
Ende des laufenden Pachtjahres erlischt, sofern der Pächter nicht für die Zeit bis 
zum Ablause der bestehenden Pachtverträge die Vergütung der durch das Geset 
dem Verpächter anferlegten Schäden auf sich nimmt. 
* 10. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
	        
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