1899 os
Dem Ministerium steht auch die nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Geseh-
buchs erforderliche Genehmigung für die Aeuderung der Vereinssatzung zu.
Art. 10.
Die nach § 44 des Bürgerlichen Geseybuchs als erste Instanz zuständige
höhere Verwaltungsbehörde, sowie die in den Fällen der §§& 61, 62 und 71 Abs. 2
desselben Gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde ist das Landrathsamt, in dessen
Bezirk der Verein seinen Sitz hat oder haben soll.
Rekursinstanz in den Fällen der §§ 44 Abs. 1, 62 und 71 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Rekurskollegium für Gewerbesachen.
Auf das Verfahren in der Rekursinstanz findet das Gesetz vom 25. Juni
1892, betressend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges.-Samml. S. 97), ent-
sprechende Anwendung.
Art. 11.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 des Bürgerlichen
Gesevbuchs erforderliche Genehmigung steht dem Ministerium zu.
Dasselbe gilt für die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Maßnahmen.
Art. 12.
Die Aufsicht über die Stiftungen wird, soweit nicht Geseh oder Stiftungs=
heschäft ein Anderes vorschreiben, durch das Ministerium ausgeübt.
Dosselbe kann die Ausübung der Aufsicht auf eine ihm untergeordnete Be-
hörde übertragen.
Art. 13.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit nicht das Stiftungsgeschäft die-
selbe geregelt hat, vom Ministerium bestimmt. Dasselbe kann die von ihm ge-
troffenen Bestimmungen ändern sowie neue ergänzende Bestimmungen treffen un-
beschadet der inzwischen erworbenen Rechte Dritter.
Art. 14.
Die Aulegung des zum Vermögen einer Stiftung gehörenden Geldes sowie
die Verwahrung der einer Stiftung gehörenden Werthpapiere und Kostbarkeiten
8.
Stistungen.