Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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hat unter entsprechender Amvendung der für Mündelvermögen bestehenden Vor- 
schriften zu erfolgen, soweit nicht die Verfassung der Stiftung ein Anderes bestimmt. 
Die nach den für Mündelvermögen bestehenden Vorschriften dem Vormund- 
schaftsgerichte obliegenden Verrichtungen hat für das Stiftungsvermögen die Auf- 
sichtsbehörde und, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Amtsgericht wahr- 
zunehmen, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sib hat. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für Familienfideikommisse. 
Art. 15. 
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen derselben, soweit nicht 
das Stiftungsgeschäft etwas Anderes bestimmt, an den Fiskus. 
Art. 16. 
Die Genehmigung und das Erlöschen einer Stiftung treten in Wirksamkeit 
mit ihrer Veröffentlichung in dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten 
Blatte desjenigen Landestheils, in welchem die Stiftung ihren Sitz hat oder haben 
soll; die Umwandlung des Stiftungszweckes kritt mit der Bekanntmachung an den 
Vorstand in Wirksamkeit. 
Art. 17. 
Für die Berechnung einer Frist, die in einem neben dem Bürgerlichen Geset- 
buche in Kraft bleibenden Gesetze bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürger= 
lichen Gesehbuchs. 
Art. 18. 
Die Vorschriften der §5 194—225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
Anspruchsverjährung finden ebenso wie die Vorschriften des Art. 169 des Ein- 
führungsgesetzes dazu auch auf Ansprüche Anwendung, für welche das Bürgerliche 
Gesebbuch nicht gilt, soweit nicht in den Art. 19—21 für einzelne bestimmte Au- 
sprüche besondere Vorschriften gegeben sind. 
Art. 19. 
Es verjähren in vier Jahren: 
1. die Ansprüche wegen rückständiger direkter und indirelter Steuern und 
diesen gleichstehender Abgaben und Gefälle, welche an die Staatskasse, an 
Gemeinden oder andere Kommunalverbände, Kirchen, Pfarreien, Schulen
	        
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