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hat unter entsprechender Amvendung der für Mündelvermögen bestehenden Vor-
schriften zu erfolgen, soweit nicht die Verfassung der Stiftung ein Anderes bestimmt.
Die nach den für Mündelvermögen bestehenden Vorschriften dem Vormund-
schaftsgerichte obliegenden Verrichtungen hat für das Stiftungsvermögen die Auf-
sichtsbehörde und, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Amtsgericht wahr-
zunehmen, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sib hat.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für Familienfideikommisse.
Art. 15.
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen derselben, soweit nicht
das Stiftungsgeschäft etwas Anderes bestimmt, an den Fiskus.
Art. 16.
Die Genehmigung und das Erlöschen einer Stiftung treten in Wirksamkeit
mit ihrer Veröffentlichung in dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten
Blatte desjenigen Landestheils, in welchem die Stiftung ihren Sitz hat oder haben
soll; die Umwandlung des Stiftungszweckes kritt mit der Bekanntmachung an den
Vorstand in Wirksamkeit.
Art. 17.
Für die Berechnung einer Frist, die in einem neben dem Bürgerlichen Geset-
buche in Kraft bleibenden Gesetze bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürger=
lichen Gesehbuchs.
Art. 18.
Die Vorschriften der §5 194—225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Anspruchsverjährung finden ebenso wie die Vorschriften des Art. 169 des Ein-
führungsgesetzes dazu auch auf Ansprüche Anwendung, für welche das Bürgerliche
Gesebbuch nicht gilt, soweit nicht in den Art. 19—21 für einzelne bestimmte Au-
sprüche besondere Vorschriften gegeben sind.
Art. 19.
Es verjähren in vier Jahren:
1. die Ansprüche wegen rückständiger direkter und indirelter Steuern und
diesen gleichstehender Abgaben und Gefälle, welche an die Staatskasse, an
Gemeinden oder andere Kommunalverbände, Kirchen, Pfarreien, Schulen