1899 5
sowie andere öffentliche Anstalten und Körperschaften des Fürstenthums zu
entrichten sind, einschließlich der Abgaben, welche in Folge einer vom
Staate verliehenen Berechtigung an Privatpersonen geleistet werden z. B.
Wege= oder Brückengelder;
. die Ansprüche auf Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) in Ge-
richts= und Verwaltungssachen;
die Ansprüche der Kirchengemeinden, der Geistlichen, Kirchen= und Schul-
diener wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen (Stolgebühren):
. die Ansprüche auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Ab-
haben oder Kosten eines Versahreus.
In zehn Jahren verjähren die Ausprüche auf Nachzahlung hinterzogener
Stenern, Abgaben und Gefälle der in Abs. 1 Zisser 1 bezeichneten Art.
##
#
*'
Art. 20.
Die Verjährung der in Art. 19 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden oder die Hinterziehung
begangen ist. Kann die Leistung erst nach dem Ablaufe einer über diesen Zeil-
bunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so begiunt die Verjährung mit dem
Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die Frist ablänft.
Art. 21.
Soweit die geschuldete Leistung der Beitreibung im Verwaltungozwangsver=
sahren unterliegt, wird die Verjährung auch durch Zustellung eines Mahnzettels,
durch Mittheilung einer Kostenrechnung, durch Vornahme einer Vollstreckungshand=
lung sowie durch Bewilligung einer Stundung unterbrochen.
Eine neue Verjährung des Anspruchs auf eine solche Leistung kann erst mit
dem Schlusse des Jahres beginnen, in welchem die Unterbrechung nach Abs. 1 er-
solgl oder die bewilligte Frist abgelaufen ist.
Art. 22.
Das Gesetz, die Abkürzung der Verjährungsfristen betreffend, vom 3. März
1854 (Ges. Samml. S. 28) wird ausgehoben.