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Art. 28.
Wo in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetbuche in Kraft bleibenden —
Gesetzen eine Solidar= oder Gesammthaftung Mehrerer bestimmt ist, finden die Vor-
schriften der §§ 421—-. 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Gesammtschuld=
verhältniß Amvendung.
Art. 29.
Die Wirksamkeit von Schenkungen und Zmvendungen von Todeswegen an Leeschräu
Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen ist von landes- Wiche
herrlicher Genehmigung abhängig. 8
Nrt. 30 sarn
Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an inländische oder aus-
ländische juristische Personen bedürsen zu ihrer Wirlsamkeit ihrem vollen Betrage
nach landesherrlicher Genehmigung, wenn sie Gegenstände im Werthe von mehr
als 5000 Mark betreffen. Der Werth wiederkehrender Leistungen ist nach § 9 der
Civilprozeßordnung zu berechnen.
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder Zuwendung von
Todeswegen beschränkt werden.
« Art. 31.
Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark wird bestraft:
1. wer für eine juristische Person, die im Fürstenthume ihren Sitz hat, als
deren Vorsteher eine Schenkung oder eine Zuwendung von Todeswegen in
Empfang nimmt und nicht binnen vier Wochen die erforderliche Geneh-
migung nachsucht;
2. wer einer juristischen Person, die nicht im Fürstenthume ihren Sitz hat,
eine Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen verabfolgt, bevor die
erforderliche Genehmigung ertheilt ist.
Art. 32.
Für das aus einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung Audugtdec
stehenden Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-) Vertrage sich ergebende
Schuldverhältniß sind, soweit nicht anderweite Vereinbarungen getroffen sind, die
Art. 33—43 maßgebend.