Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Art. 28. 
Wo in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetbuche in Kraft bleibenden — 
Gesetzen eine Solidar= oder Gesammthaftung Mehrerer bestimmt ist, finden die Vor- 
schriften der §§ 421—-. 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Gesammtschuld= 
verhältniß Amvendung. 
Art. 29. 
Die Wirksamkeit von Schenkungen und Zmvendungen von Todeswegen an Leeschräu 
Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen ist von landes- Wiche 
herrlicher Genehmigung abhängig. 8 
Nrt. 30 sarn 
Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an inländische oder aus- 
ländische juristische Personen bedürsen zu ihrer Wirlsamkeit ihrem vollen Betrage 
nach landesherrlicher Genehmigung, wenn sie Gegenstände im Werthe von mehr 
als 5000 Mark betreffen. Der Werth wiederkehrender Leistungen ist nach § 9 der 
Civilprozeßordnung zu berechnen. 
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder Zuwendung von 
Todeswegen beschränkt werden. 
« Art. 31. 
Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark wird bestraft: 
1. wer für eine juristische Person, die im Fürstenthume ihren Sitz hat, als 
deren Vorsteher eine Schenkung oder eine Zuwendung von Todeswegen in 
Empfang nimmt und nicht binnen vier Wochen die erforderliche Geneh- 
migung nachsucht; 
2. wer einer juristischen Person, die nicht im Fürstenthume ihren Sitz hat, 
eine Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen verabfolgt, bevor die 
erforderliche Genehmigung ertheilt ist. 
Art. 32. 
Für das aus einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung Audugtdec 
stehenden Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils-) Vertrage sich ergebende 
Schuldverhältniß sind, soweit nicht anderweite Vereinbarungen getroffen sind, die 
Art. 33—43 maßgebend.
	        
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